Inhalt (8 Abschnitte)
- Heilfürsorge für die Feuerwehr in Sachsen: Rechtsgrundlage und Personenkreis
- Was die sächsische Heilfürsorge leistet
- Pflege: Heilfürsorge und Pflegepflichtversicherung je zur Hälfte
- Anwartschaft: für die Zeit nach der Heilfürsorge
- Ausbildung und Wechsel des Dienstherrn
- Familie: 90 % Beihilfe für Partner und Kinder
- Ruhestand: Beihilfe 70 % oder 90 %
- Checkliste für die Feuerwehr in Sachsen
- Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und andere Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr erhalten in Sachsen freie Heilfürsorge (§ 144 i. V. m. § 135 SächsBG; § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sächsische Heilfürsorgeverordnung).
- Die Heilfürsorge wird nicht auf die Besoldung angerechnet (§ 1 Abs. 2 SächsHfVO) und ohne Kostenbeteiligung gewährt (§ 2 Abs. 4 SächsHfVO); Wahlleistungen im Krankenhaus sind ausgeschlossen.
- Pflegeleistungen trägt die Heilfürsorge zur Hälfte (§ 21 Abs. 2 SächsHfVO) – die andere Hälfte deckt die private Pflegepflichtversicherung, die Pflicht ist (§ 23 Abs. 4 SGB XI).
- Partner und Kinder erhalten sächsische Beihilfe von 90 %; im Ruhestand endet die Heilfürsorge, dann gilt Beihilfe von 70 % (ab zwei Kindern 90 %, Stand Oktober 2026).
Die Krankenversicherung der Feuerwehr in Sachsen ist die freie Heilfürsorge: Sie gilt für Beamte des Einsatzdienstes und die übrigen Beamten der Fachrichtung Feuerwehr (§ 144 SächsBG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sächsische Heilfürsorgeverordnung), wird nicht auf die Besoldung angerechnet und ohne Kostenbeteiligung gewährt. Pflegeleistungen trägt sie zur Hälfte, deshalb ist eine private Pflegepflichtversicherung Pflicht. Partner und Kinder erhalten sächsische Beihilfe von 90 % (Stand Oktober 2026).
Heilfürsorge für die Feuerwehr in Sachsen: Rechtsgrundlage und Personenkreis
Das Sächsische Beamtengesetz regelt die Heilfürsorge zunächst für die Polizei (§ 135 SächsBG): Sie wird „in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“ gewährt, wenn und solange Besoldung gezahlt wird. § 144 SächsBG überträgt diese Vorschriften auf die Feuerwehr, und zwar in zwei Stufen:
| Gruppe | Regel |
|---|---|
| Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie Beamte der Fachrichtung Feuerwehr mit 25 Jahren im Einsatzdienst | §§ 135, 136 Abs. 1 und § 138 SächsBG gelten entsprechend (§ 144 Abs. 1) |
| andere Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr | §§ 135 und 136 Abs. 1 SächsBG gelten entsprechend (§ 144 Abs. 2) |
| Anrechnung auf die Besoldung | keine (§ 1 Abs. 2 SächsHfVO) |
| Kostenbeteiligung | keine, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 4 SächsHfVO) |
| Wahlleistungen im Krankenhaus | ausgeschlossen |
| Pflege | Leistungen zur Hälfte (§ 21 Abs. 2 SächsHfVO) |
Damit ist faktisch die ganze Fachrichtung Feuerwehr erfasst. Die Einzelheiten stehen in der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung vom 16.06.2025, geändert am 24.06.2026. Die Kosten tragen die jeweiligen Dienstherren (§ 4 SächsHfVO) – bei Berufsfeuerwehren also die Städte. Eine Möglichkeit, die Heilfürsorge abzulehnen, haben wir weder im Gesetz noch in der Verordnung gefunden. Seit 01.07.2025 gilt die Heilfürsorge in Sachsen auch für den Justizvollzug; den Vergleich zeigt die Seite Feuerwehr und Justizvollzug.
Was die sächsische Heilfürsorge leistet
Die Heilfürsorge übernimmt die notwendige Behandlung im Krankheitsfall – ärztlich, zahnärztlich, im Krankenhaus, mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Zwei Punkte machen sie für sächsische Feuerwehrbeamte besonders attraktiv: Es gibt keine Anrechnung auf die Besoldung wie in Hamburg (1,4 %) oder Niedersachsen (1,3 %), und Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung gewährt. Gesetzlich Versicherte zahlen dagegen nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab 2027 um 50 % höhere Zuzahlungen.
0 % Anrechnung
Die Heilfürsorge wird nicht auf die Besoldung angerechnet (§ 1 Abs. 2 SächsHfVO).
Keine Kostenbeteiligung
Leistungen ohne Eigenanteil, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 4).
Keine Wahlleistungen
Chefarzt und Zweibettzimmer sind vom Heilfürsorgeanspruch ausgeschlossen.
Wer im Krankenhaus Chefarzt und Zweibettzimmer möchte, braucht deshalb einen privaten Baustein. Interessant: In der sächsischen Beihilfe – also für Ihre Familie und für Sie im Ruhestand – sind Wahlleistungen beihilfefähig, beim Zweibettzimmer abzüglich 14,50 € je Tag. Die Regeln aller Länder stehen auf der Seite Chefarztbehandlung und Beihilfe.
Pflege: Heilfürsorge und Pflegepflichtversicherung je zur Hälfte
Bei dauernder Pflegebedürftigkeit übernimmt die Heilfürsorge Kosten für häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege (§ 21 Abs. 1 SächsHfVO, mit entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 56 SächsBhVO). Heilfürsorgeberechtigte mit Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung „erhalten die Pflegeleistungen zur Hälfte“ (§ 21 Abs. 2 SächsHfVO). Die andere Hälfte deckt die Pflegeversicherung – das entspricht der Bundesregel, nach der Heilfürsorgeberechtigte die Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten (§ 28 Abs. 2 SGB XI).
Daraus folgt die Pflicht: Wer nicht freiwillig gesetzlich versichert ist, muss eine private Pflegepflichtversicherung abschließen (§ 23 Abs. 4 SGB XI). Ein 50-%-Tarif genügt; ein Versicherer nennt Beiträge ab 33 € im Monat je nach Alter. Im Ruhestand ändert sich die Aufteilung: In der sächsischen Beihilfe gelten für die Pflege eigene Sätze – Versorgungsempfänger und Ehepartner 70 %, Kinder 80 %, auch dort, wo die Beihilfe bei Krankheitskosten 90 % beträgt. Die Pflegepflichtversicherung trägt dann 30 % bzw. 20 %; melden Sie den Ruhestand deshalb rechtzeitig Ihrem Versicherer, damit der Tarif angepasst wird. Was dabei sonst zu beachten ist – Bußgeld, Nachweis, Beitrag –, erklärt die Seite Pflegepflichtversicherung für Heilfürsorgeberechtigte.
Anwartschaft: für die Zeit nach der Heilfürsorge
Die Heilfürsorge gilt nur, solange Sie Besoldung erhalten. Spätestens mit dem Ruhestand – und schon vorher bei einem Wechsel in ein Land ohne Heilfürsorge für die Feuerwehr, etwa nach Nordrhein-Westfalen oder Thüringen – brauchen Sie einen privaten Restkostentarif. Damit dann nicht Ihr Gesundheitszustand von morgen über Annahme und Beitrag entscheidet, gibt es die Anwartschaft. Über die Öffnungsaktion können Feuerwehrbeamte mit Heilfürsorge sie innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Heilfürsorge abschließen – ohne Ablehnung, ohne Leistungsausschlüsse, mit höchstens 30 % Risikozuschlag (PKV-Verband, Stand 01/2026).
Die kleine Anwartschaft sichert den Gesundheitszustand, die große zusätzlich das Eintrittsalter. Ein Anbieter nennt die kleine Variante ab 1 € im Monat. Was zu Ihnen passt, hängt davon ab, wie lange Sie voraussichtlich bei der Feuerwehr bleiben. Mehr dazu auf der Seite Anwartschaft für Heilfürsorge-Berechtigte; Ihr Fristende berechnet der Fristen-Rechner.
Ausbildung und Wechsel des Dienstherrn
Für Anwärterinnen und Anwärter der Feuerwehr enthält § 144 SächsBG keine eigene Regel. Der Anspruch knüpft an die Besoldung an („wenn und solange sie Besoldung erhalten“). Lassen Sie sich bei der Einstellung bestätigen, ob die Heilfürsorge schon im Vorbereitungsdienst gilt, bevor Sie einen Anwärtertarif abschließen. Gilt sie, brauchen Sie in der Ausbildung keine Krankenversicherung, wohl aber die Pflegepflichtversicherung, und die Sechs-Monats-Frist der Öffnungsaktion für die Anwartschaft beginnt mit dem Ausbildungsstart.
Ein Wechsel des Dienstherrn wirkt in beide Richtungen. Wer aus Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Thüringen zu einer sächsischen Berufsfeuerwehr kommt, bringt meist einen Restkostentarif mit. Mit der Heilfürsorge wird er im Dienst überflüssig; Versicherer bieten an, ihn für die Dauer der Heilfürsorge als Anwartschaft weiterzuführen, damit Alterungsrückstellungen und der versicherte Gesundheitszustand erhalten bleiben. Wer Sachsen in ein Land ohne Heilfürsorge für die Feuerwehr verlässt, braucht dort ab dem ersten Tag einen Restkostentarif – mit Anwartschaft ohne neue Gesundheitsprüfung, ohne Anwartschaft mit normaler Prüfung, denn die Öffnungsaktion gilt nur bei der erstmaligen Verbeamtung. Hinweise gibt die Seite Dienstherrnwechsel und Beihilfe.
Familie: 90 % Beihilfe für Partner und Kinder
Partner und Kinder sind nicht über die Heilfürsorge versorgt, sie erhalten sächsische Beihilfe. Sachsen ist hier großzügig: Berücksichtigungsfähige Ehepartner und Kinder erhalten 90 % (§ 80 Abs. 7 SächsBG). Für Ehepartner zählt der Durchschnitt der Einkünfte der drei Kalenderjahre vor der Behandlung: höchstens 20.180 € (2026); für 2027 sind 21.290 € angekündigt, „vorbehaltlich weiterer Besoldungsanpassungen“. Bei 90 % Beihilfe versichern Partner und Kinder nur noch 10 % privat – entsprechend günstig sind die Restkostentarife.
Damit Partner und Kinder die Öffnungsaktion nutzen können, müssen Sie selbst privat versichert sein oder eine Anwartschaft haben; sie werden beim Versicherer Ihrer Anwartschaft aufgenommen (PKV-Verband). Für Neugeborene gilt die Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung binnen zwei Monaten nach der Geburt (§ 198 VVG). Die pauschale Beihilfe Sachsens kommt während Ihrer Heilfürsorge nur für Angehörige in Betracht. Ihren Satz und den Ihrer Familie zeigt der Beihilfesatz-Rechner; alle sächsischen Regeln stehen auf der Seite Beihilfe Sachsen.
Ruhestand: Beihilfe 70 % oder 90 %
Mit dem Ruhestand endet die Heilfürsorge. Als Versorgungsempfänger erhalten Sie sächsische Beihilfe von 70 %, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 90 %. Den Rest versichern Sie privat; mit einer Anwartschaft wandeln Sie ohne neue Gesundheitsprüfung in den Restkostentarif um. Melden Sie den Ruhestand auch Ihrem Pflegeversicherer: Mit 70 % Beihilfe trägt die Pflegeversicherung nur noch 30 %.
Die sächsische Beihilfe bietet im Ruhestand einiges, was die Heilfürsorge nicht hatte – etwa beihilfefähige Wahlleistungen. Eine Kostendämpfungspauschale gibt es nicht, bei Arzneimitteln fallen 4 bis 5 € je Mittel an. Eine pauschale Beihilfe gibt es in Sachsen seit 2024; ob sie für Sie im Ruhestand in Betracht kommt, klären Sie mit der Beihilfestelle. Den Übergang beschreibt die Seite Krankenversicherung in der Pension.
Checkliste für die Feuerwehr in Sachsen
- Heilfürsorge prüfen: Einsatzdienst oder andere Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr – beide sind erfasst.
- Private Pflegepflichtversicherung abschließen; die Heilfürsorge trägt die Pflege nur zur Hälfte.
- Anwartschaft innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Heilfürsorge über die Öffnungsaktion beantragen.
- Partner und Kinder mit 90 % Beihilfe günstig privat absichern; Fristen ab Heirat und Geburt notieren.
- Wahlleistungen im Dienst nur mit privatem Baustein; vor dem Ruhestand die Anwartschaft umwandeln.
Satz, Frist und Länderregeln zeigt der kostenlose Beihilfe-Check in 60 Sekunden – wählen Sie „Sachsen“. Den Überblick über alle Länder gibt die Seite Feuerwehr Krankenversicherung.
Häufige Fragen
Haben Feuerwehrbeamte in Sachsen Heilfürsorge?
Ja. Nach § 144 SächsBG gelten die Heilfürsorge-Vorschriften für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und für andere Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr. Die Sächsische Heilfürsorgeverordnung nennt sie ausdrücklich als Berechtigte (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). Die Heilfürsorge gilt, solange Besoldung gezahlt wird.
Kostet die Heilfürsorge in Sachsen etwas?
Nein, eine Anrechnung auf die Besoldung gibt es nicht (§ 1 Abs. 2 SächsHfVO), und die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung gewährt, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 4). Kosten entstehen nur für die Pflegepflichtversicherung und eine freiwillige Anwartschaft oder Zusatzbausteine.
Wer zahlt bei Pflegebedürftigkeit von Feuerwehrbeamten in Sachsen?
Je zur Hälfte die Heilfürsorge und die Pflegeversicherung. Heilfürsorgeberechtigte mit Anspruch nach § 28 SGB XI erhalten die Pflegeleistungen der Heilfürsorge zur Hälfte (§ 21 Abs. 2 SächsHfVO); die andere Hälfte leistet die private Pflegepflichtversicherung.
Wie sind Partner und Kinder sächsischer Feuerwehrbeamter versichert?
Nicht über die Heilfürsorge. Sie erhalten sächsische Beihilfe – Ehepartner und Kinder 90 %, Ehepartner nur, wenn ihre durchschnittlichen Einkünfte der drei Vorjahre 20.180 € (2026) nicht übersteigen. Für den Rest brauchen sie einen privaten Tarif oder bleiben gesetzlich versichert.
Was gilt für Feuerwehrbeamte in Sachsen im Ruhestand?
Die Heilfürsorge endet, weil sie an die Besoldung geknüpft ist. Als Versorgungsempfänger erhalten Sie Beihilfe von 70 %, mit zwei oder mehr Kindern 90 %. In der sächsischen Beihilfe sind Wahlleistungen beihilfefähig, beim Zweibettzimmer abzüglich 14,50 € je Tag.
Quellen
- Sächsische Heilfürsorgeverordnung vom 16.06.2025 (SächsGVBl. S. 254), geändert 24.06.2026 (REVOSax) – Stand 01.07.2026, abgerufen 18.10.2026
- SächsBG – §§ 80, 80a, 135, 143, 144 (REVOSax) – Stand 01.08.2026
- SächsBhVO – Sächsische Beihilfeverordnung (REVOSax)
- § 144 SächsBG (Lesefassung gesetze.co) – abgerufen 18.10.2026
- § 23 SGB XI – Private Pflegepflichtversicherung
- § 28 SGB XI – Leistungen zur Hälfte (Abs. 2)
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die PKV für Beamte (Broschüre) – Stand Januar 2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Beihilfe und der Krankenversicherung von Beamten (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Beihilfe-Rechner.de. Beihilfe-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.