Beihilfe-Daten

Beihilfe für Ehepartner: Voraussetzungen, Satz und Lebenslagen

Ob Ihr Ehe- oder Lebenspartner Beihilfe bekommt, entscheidet vor allem sein Einkommen – gemessen nach den Regeln Ihres Dienstherrn. Hier finden Sie alle Voraussetzungen, den Satz des Partners und die Lebenslagen gesetzliche Versicherung, Rente, Heirat und Scheidung.

Redaktion Beihilfe-Rechner.de Aktualisiert am 13. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Wann bekommt der Ehepartner Beihilfe? Die Voraussetzungen
  2. Die Einkommensgrenze in Kürze
  3. Welches Einkommen des Ehepartners zählt – und aus welchem Jahr
  4. Welcher Beihilfesatz gilt für den Ehepartner?
  5. Ehepartner gesetzlich versichert oder arbeitslos
  6. Ehepartner im Ruhestand und Rentner
  7. Heirat, Scheidung, Grenze überschritten: was dann?
  8. Was Ihr Partner in der PKV braucht
Das Wichtigste in Kürze
  • Ehe- und eingetragene Lebenspartner von Beamten erhalten Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie nicht selbst beihilfeberechtigt sind und ihre Einkünfte unter der Grenze des Dienstherrn liegen; unverheiratete Partner nie.
  • Die Grenze liegt beim Bund bei 22.648 € (Anträge 2026) und 23.608 € (ab 01.01.2027); in den Ländern 2026 zwischen 12.000 € (Bremen) und 24.696 € (Hessen).
  • Maßgeblich ist meist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Vorvorjahr – nicht brutto oder netto; Bremen, Hamburg, NRW, Baden-Württemberg und Sachsen haben eigene Bezugsjahre.
  • Der Ehepartner erhält in der Regel 70 % Beihilfe, in Sachsen 90 %, in Schleswig-Holstein mit zwei Kindern 90 %; in Hessen gilt der Familiensatz.
  • Mit der Heirat beginnt für den Partner eine eigene 6-Monats-Frist der Öffnungsaktion; bei Scheidung endet die Beihilfe.

Ehe- und eingetragene Lebenspartner von Beamten erhalten Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie nicht selbst beihilfeberechtigt sind und ihre Einkünfte unter der Grenze des Dienstherrn liegen: beim Bund 22.648 € für Anträge 2026 und 23.608 € ab 2027, in den Ländern 2026 zwischen 12.000 € (Bremen) und 24.696 € (Hessen). Der Ehepartner erhält dann in der Regel 70 % Beihilfe; unverheiratete Partner sind nie berücksichtigungsfähig (Stand Oktober 2026).

Wann bekommt der Ehepartner Beihilfe? Die Voraussetzungen

Die Beihilfe gilt nicht nur für die Beamtin oder den Beamten, sondern auch für berücksichtigungsfähige Angehörige. Für den Partner gelten bei allen 17 Dienstherren diese Grundregeln:

  • Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft: Unverheiratete Partner sind in keinem Beihilferecht berücksichtigungsfähig – auch nicht bei langer Partnerschaft oder gemeinsamen Kindern.
  • Kein eigener Beihilfeanspruch: Ist Ihr Partner selbst Beamter, hat er einen eigenen Anspruch mit eigenem Satz und wird nicht bei Ihnen berücksichtigt.
  • Einkünfte unter der Grenze: Die Höhe, das maßgebliche Jahr und sogar der Einkommensbegriff unterscheiden sich je nach Dienstherr (Kurzüberblick unten).
  • Gleiche Leistungsregeln: Ist der Partner berücksichtigungsfähig, gelten für ihn dieselben Regeln, Höchstbeträge und Eigenbehalte wie für Sie selbst.

In Hessen hat die Grenze eine zusätzliche Wirkung: Nur ein berücksichtigungsfähiger Partner, der nicht gesetzlich pflichtversichert ist und keinen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V erhält, hebt den Familiensatz um 5 Punkte. Mehr dazu auf der Seite Beihilfe Hessen.

Die Einkommensgrenze in Kürze

Die Grenze ist nicht einheitlich: Beim Bund gelten 22.648 € für Anträge 2026 und 23.608 € ab 01.01.2027, in den Ländern 2026 Beträge zwischen 12.000 € (Bremen) und 24.696 € (Hessen). Manche Dienstherren haben einen festen Betrag, andere passen ihn jährlich an den Rentenwert oder an Steuer- bzw. Besoldungswerte an. Die vollständige Tabelle aller 17 Dienstherren mit den Werten für 2026 und 2027 steht auf der Daten-Seite Einkommensgrenze Beihilfe 2027. Ob Ihr Partner darunter liegt, prüft der Ehepartner-Rechner mit dem richtigen Bezugsjahr.

Welches Einkommen des Ehepartners zählt – und aus welchem Jahr

Maßgeblich ist nicht die Gehaltsabrechnung, sondern eine Zahl aus dem Steuerbescheid. Beim Bund und in den meisten Ländern ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG maßgeblich – die Zahl aus dem Einkommensteuerbescheid. Bei Arbeitnehmern ist das vereinfacht das Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten bzw. Arbeitnehmer-Pauschbetrag, bei Selbstständigen der Gewinn. Abweichungen:

  • Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zählen die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 und 5a EStG, einschließlich Kapitalerträgen.
  • Baden-Württemberg rechnet Kapitalerträge und ausländische Einkünfte hinzu; Renten mit Beginn ab 2021 zählen mit dem vollen Jahresbetrag.
  • Sachsen nimmt den Durchschnitt der drei Jahre vor der Behandlung; Minijobs zählen nicht.

Auch das Bezugsjahr unterscheidet sich: Beim Bund zählen die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag – für einen Antrag 2027 also 2025. Bremen und Hamburg stellen auf das Vorjahr des Antrags ab, NRW auf das Jahr vor der Behandlung. Baden-Württemberg schließt den Partner nur aus, wenn die Grenze in beiden Vorjahren überschritten war. Viele Beihilfestellen zahlen unter Vorbehalt, wenn die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich unter der Grenze bleiben.

Vier Beispiele: gleiche Frage, verschiedene Antworten

Rechenbeispiele zur Ehepartner-Grenze nach den Regeln von Bund, Bremen, Baden-Württemberg und NRW; eigene Berechnung, Stand Oktober 2026.
FallMaßgebliche EinkünfteGrenzeErgebnis
Bund, Antrag im März 20272025: 23.000 €23.608 €berücksichtigungsfähig (608 € Luft), Satz 70 %
Bremen, Antrag 20262025: 13.500 € (Teilzeit)12.000 €nicht berücksichtigungsfähig
Baden-Württemberg, Antrag 20262024: 22.500 €, 2025: 19.800 €20.000 €berücksichtigungsfähig – ein Jahr lag darunter
NRW, Behandlung 20272026: 24.500 €24.873 €berücksichtigungsfähig (373 € Luft)

Das Beispiel Bremen zeigt, wie unterschiedlich die Grenzen wirken: Mit 13.500 € Einkünften wäre der Partner beim Bund und in allen anderen Ländern berücksichtigungsfähig, in Bremen nicht. Umgekehrt kann ein Partner mit 23.000 € beim Bund 2027 Beihilfe erhalten, in Niedersachsen (22.000 €) aber nicht. Bei einem Wechsel des Dienstherrn lohnt deshalb immer ein neuer Blick auf die Grenze.

Welcher Beihilfesatz gilt für den Ehepartner?

Liegt Ihr Partner unter der Grenze, erhält er beim Bund und in den meisten Ländern 70 % Beihilfe; sein PKV-Tarif muss 30 % abdecken. Es gibt vier Ausnahmen:

Sachsen: 90 %

Ehepartner erhalten unabhängig von der Kinderzahl 90 %, als in der Krankenversicherung der Rentner Pflichtversicherte 70 %. Für Pflege gelten 70 %.

Schleswig-Holstein: 90 % mit Kindern

Mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhält der Ehepartner 90 % (nicht für Pflege).

Hessen: Familiensatz

Der Partner hat denselben Satz wie Sie: 50 % plus 5 Punkte je Angehörigen, höchstens 70 %, stationär plus 15.

Bremen: Partner von Pensionären

Ehepartner von Versorgungsempfängern erhalten 65 %, plus 5 Punkte je Kind, höchstens 80 %.

Welcher Satz für Ihre Familie gilt, berechnet der Beihilfesatz-Rechner für alle 17 Dienstherren.

Ehepartner gesetzlich versichert oder arbeitslos

Viele Ehepartner von Beamten sind als Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert. Dann trägt die Krankenkasse die Kosten als Sachleistung; diese Sachleistungen sind nicht beihilfefähig (beim Bund § 8 Abs. 4 BBhV). Beihilfe kommt nur für ergänzende Aufwendungen infrage – und nur, wenn der Partner unter der Einkommensgrenze liegt. Mit einem Vollzeitgehalt ist das selten der Fall. Ist der Partner freiwillig gesetzlich versichert, erhöht sich beim Bund der Satz für die nach der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen Kosten auf 100 % (§ 47 Abs. 5 BBhV).

Wird der Partner arbeitslos, gilt: Arbeitslosengeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und gehört damit nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist aber in der Regel gesetzlich pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) – Beihilfe ergänzt dann allenfalls. Weil das Bezugsjahr meist in der Vergangenheit liegt, wirkt ein sinkendes Einkommen außerdem oft erst ein bis zwei Jahre später.

Ehepartner im Ruhestand und Rentner

Auch Ehepartner von Pensionären sind berücksichtigungsfähig – unter denselben Voraussetzungen. Der Satz beträgt in der Regel 70 %; in Bremen erhalten Ehepartner von Versorgungsempfängern 65 bis 80 %. Bezieht der Partner selbst eine Rente, zählt sie mit ihrem steuerpflichtigen Teil zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Strenger sind Baden-Württemberg (Renten mit Beginn ab 2021 mit vollem Jahresbetrag) und Nordrhein-Westfalen (Rentendifferenz bei Rentenbeginn ab 2022). Ein Rentenbeginn kann die Grenze also überschreiten lassen – prüfen Sie das vorab.

Ist der Partner als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, gilt für ihn in Sachsen 70 % statt 90 %. Wie sich PKV-Beiträge im Ruhestand entwickeln, beschreibt PKV-Beiträge im Alter für Beamte.

Heirat, Scheidung, Grenze überschritten: was dann?

Heirat: Mit der Heirat wird der Partner erstmals berücksichtigungsfähig. Für ihn beginnt damit eine eigene 6-Monats-Frist der Öffnungsaktion: Laut PKV-Verband wird er ohne Ablehnung, ohne Leistungsausschlüsse und mit höchstens 30 % Risikozuschlag in einen Beihilfetarif aufgenommen – vorausgesetzt, Sie selbst sind privat versichert oder haben eine Anwartschaft, und der Antrag geht beim Versicherer des Beamten ein (Stand Januar 2026). Details unter Öffnungsaktion der PKV.

Grenze überschritten: Liegt Ihr Partner über der Grenze, erhält er für die betreffende Zeit keine Beihilfe und braucht eine vollständige eigene Krankenversicherung. Hat die Beihilfestelle unter Vorbehalt gezahlt, kann sie zurückfordern. Melden Sie Einkommensänderungen deshalb sofort und prüfen Sie jeden Steuerbescheid. Ein 30-%-Tarif reicht dann nicht mehr; wie die Umstellung auf 100 % – und später zurück – funktioniert, regeln die Bedingungen des Versicherers.

Scheidung: Mit der rechtskräftigen Scheidung ist der frühere Partner kein Ehegatte mehr und verliert die Beihilfe. Für den Wegfall des Beihilfeanspruchs sieht § 199 Abs. 2 VVG ein Recht auf Anpassung des Versicherungsschutzes vor – bei Antrag innerhalb von sechs Monaten ohne Risikoprüfung. Lassen Sie sich vom Versicherer bestätigen, dass das im konkreten Fall gilt.

Rückforderung vermeidenEin neuer Job, eine Gehaltserhöhung, eine Rente oder Mieteinnahmen können Ihren Partner über die Grenze heben. Weil Beihilfestellen oft unter Vorbehalt zahlen, fällt das manchmal erst Jahre später auf – mit Rückforderung. Rechnen Sie bei knappen Einkünften jedes Jahr nach.

Was Ihr Partner in der PKV braucht

Ein berücksichtigungsfähiger Partner braucht einen beihilfekonformen Restkostentarif, der genau den offenen Anteil abdeckt: meist 30 %, in Sachsen 10 %, in Schleswig-Holstein mit zwei Kindern 10 %, in Hessen den Rest zum Familiensatz. Für reine Partnertarife gibt es keine belastbaren veröffentlichten Durchschnittsbeiträge; den Beitrag nennt erst ein Angebot. Was Beamte selbst zahlen, zeigt der Rechner PKV-Kosten für Beamte.

Wichtig: Der Tarif muss mitwachsen, wenn sich der Satz ändert – etwa mit Kindern in Schleswig-Holstein oder wenn der Partner über die Grenze rutscht. Für Kinder gelten eigene Regeln, siehe Beihilfe für Kinder. Den Überblick für Ihre ganze Familie mit Sätzen, Grenzen und Fristen liefert der kostenlose Beihilfe-Check; alle Länderregeln stehen unter Beihilfe nach Bundesland.

Verbindlich entscheidet Ihre BeihilfestelleBeihilfe-Rechner.de ist ein kostenloses Informations- und Rechnerportal, kein Angebot eines Dienstherrn oder einer Beihilfestelle. Maßgeblich sind die Vorschriften Ihres Dienstherrn und Ihr Bescheid; steuerliche Fragen klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Häufige Fragen

Sind Ehepartner von Beamten beihilfeberechtigt?

Nicht selbst, aber als berücksichtigungsfähige Angehörige: Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner bekommt über den Anspruch des Beamten Beihilfe, wenn er nicht selbst beihilfeberechtigt ist und seine Einkünfte unter der Grenze des Dienstherrn liegen. Der Satz beträgt in der Regel 70 %.

Bekommt ein unverheirateter Partner Beihilfe?

Nein. Berücksichtigungsfähig sind nur Ehe- und eingetragene Lebenspartner – auch eine lange Partnerschaft oder gemeinsame Kinder ändern daran nichts. Ein unverheirateter Partner braucht eine eigene vollständige Krankenversicherung. Für gemeinsame Kinder gelten eigene Regeln, siehe Beihilfe für Kinder.

Bekommt der Ehepartner Beihilfe, wenn er gesetzlich versichert ist?

Ist der Partner pflichtversichert, leistet in erster Linie die Krankenkasse; Sachleistungen der Kasse sind nicht beihilfefähig (beim Bund § 8 Abs. 4 BBhV). Beihilfe kommt dann nur für ergänzende Kosten infrage, wenn der Partner unter der Grenze liegt. Freiwillig Versicherte erhalten beim Bund 100 % der nach der Kassenleistung verbleibenden Kosten (§ 47 Abs. 5 BBhV).

Sind Ehepartner von Pensionären beihilfeberechtigt?

Ja, unter denselben Voraussetzungen: Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft und Einkünfte unter der Grenze. Der Satz beträgt in der Regel 70 %; in Bremen erhalten Ehepartner von Versorgungsempfängern 65 % plus 5 Punkte je Kind, höchstens 80 %. Renten zählen mit ihrem steuerpflichtigen Teil, in einigen Ländern weitergehend.

Kann ich meinen Ehepartner bei der Beihilfe mitversichern?

Die Beihilfe ist keine Versicherung, aber Ihr berücksichtigungsfähiger Partner erhält über Ihren Anspruch Beihilfe. Den Rest – meist 30 % – versichert er mit einem eigenen beihilfekonformen PKV-Tarif. Mit der Heirat kann er die Öffnungsaktion mit eigener 6-Monats-Frist nutzen, wenn Sie selbst privat versichert sind.

Was passiert mit der Beihilfe des Ehepartners bei Scheidung?

Berücksichtigungsfähig sind nur Ehe- und eingetragene Lebenspartner. Mit der rechtskräftigen Scheidung endet die Beihilfe für den früheren Partner; er braucht eine vollständige eigene Krankenversicherung. § 199 Abs. 2 VVG gibt bei Wegfall des Beihilfeanspruchs ein Recht auf Anpassung des Tarifs – lassen Sie sich die Bedingungen vom Versicherer bestätigen.

Quellen

  1. § 6 BBhV – Beihilfefähigkeit, Einkommensgrenze Ehegatten
  2. Bundesverwaltungsamt: Einkommensgrenze für Ehepartner/innen (22.648 € / 23.608 €)
  3. Bundesverwaltungsamt: FAQ Einkommensgrenze
  4. § 8 BBhV – Ausschluss der Beihilfefähigkeit (Sachleistungen)
  5. § 47 BBhV – Abweichender Bemessungssatz
  6. Bezirksregierung Köln: FAQ Ehe- und Lebenspartnerinnen (NRW) – Stand 22.07.2026
  7. § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Arbeitslosengeld)
  8. § 5 SGB V – Versicherungspflicht
  9. § 199 VVG – Beihilfeempfänger
  10. PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme für Beamte (Öffnungsaktion) – Stand Januar 2026
Redaktion Beihilfe-Rechner.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Beihilfe und der Krankenversicherung von Beamten (Stand: 13. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Beihilfe-Rechner.de. Beihilfe-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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