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Beihilfe Ehepartner Einkommensgrenze 2026/2027: Rechner für Bund und 16 Länder

Ob Ihr Ehe- oder Lebenspartner Beihilfe bekommt, entscheidet eine Zahl: seine Einkünfte im maßgeblichen Jahr. Grenze, Bezugsjahr und sogar der Einkommensbegriff unterscheiden sich je nach Dienstherr – der Rechner kennt alle 17.

Redaktion Beihilfe-Rechner.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit
Inhalt (6 Abschnitte)
  1. Einkommensgrenze Ehepartner: Bezugsjahr und Einkommensbegriff je Dienstherr
  2. Brutto oder netto? Was als Einkommen zählt
  3. Welches Jahr zählt – Vorvorjahr, Vorjahr oder beide?
  4. Über der Grenze: Was das für die Krankenversicherung heißt
  5. So rechnet der Ehepartner-Rechner
  6. Partner und Beihilfe: die wichtigsten Regeln
Das Wichtigste in Kürze
  • Beim Bund liegt die Grenze bei 22.648 € für Anträge 2026 und bei 23.608 € ab 2027; maßgeblich sind die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag (§ 6 Abs. 2 BBhV).
  • In den Ländern liegen die Grenzen 2026 zwischen 12.000 € (Bremen) und 24.696 € (Hessen); mehrere Länder passen sie jährlich an den Rentenwert an.
  • Es zählt weder brutto noch netto, sondern meist der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) laut Steuerbescheid – NRW und Rheinland-Pfalz stellen auf die Summe der Einkünfte ab.
  • Liegt der Partner unter der Grenze, gilt in der Regel ein Satz von 70 %; sonst braucht er eine eigene Vollversicherung.

Ehe- und eingetragene Lebenspartner von Beamten bekommen Beihilfe nur, wenn ihre Einkünfte unter der Grenze des Dienstherrn liegen: beim Bund 22.648 € für Anträge 2026 und 23.608 € ab 2027, maßgeblich sind die Einkünfte des Vorvorjahres. Die Länder liegen 2026 zwischen 12.000 € (Bremen) und 24.696 € (Hessen). Gezählt wird weder brutto noch netto, sondern meist der Gesamtbetrag der Einkünfte (Stand Oktober 2026).

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Berücksichtigungsfähig?
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Einkommensgrenze
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Abstand zur Grenze
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Maßgebliches Jahr: –

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Einkommensgrenze Ehepartner: Bezugsjahr und Einkommensbegriff je Dienstherr

Die Grenzen sind nicht einheitlich: Beim Bund gelten 22.648 € für Anträge 2026 und 23.608 € ab 01.01.2027, in den Ländern 2026 Beträge zwischen 12.000 € (Bremen) und 24.696 € (Hessen). Einige Dienstherren haben einen festen Betrag im Gesetz, andere passen ihn jedes Jahr an den Rentenwert an. Die vollständige Tabelle mit allen 17 Grenzen für 2026 und 2027 und dem Änderungslog finden Sie auf der Daten-Seite Einkommensgrenze Beihilfe 2027.

Für das Ergebnis des Rechners ist neben dem Betrag entscheidend, welches Jahr und welcher Einkommensbegriff zählen. Hier unterscheiden sich die Dienstherren stärker, als viele denken:

Bezugsjahr und Einkommensbegriff für die Ehepartner-Grenze nach Dienstherr; GdE = Gesamtbetrag der Einkünfte. Quellen: Beihilfevorschriften und Beihilfestellen laut Länderseiten, Stand 10.10.2026.
DienstherrenMaßgebliches JahrEinkommensbegriff
Bund, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, ThüringenVorvorjahr des AntragsGdE § 2 Abs. 3 EStG
Rheinland-PfalzVorvorjahr des AntragsSumme der Einkünfte § 2 Abs. 2 EStG
Bremen, HamburgVorjahr des AntragsGdE § 2 Abs. 3 EStG
Nordrhein-WestfalenVorjahr der AufwendungenSumme der Einkünfte § 2 Abs. 2 und 5a EStG
Baden-WürttembergVorjahr und Vorvorjahr (Ausschluss nur, wenn beide darüber liegen)GdE plus Kapital- und Auslandseinkünfte
SachsenDurchschnitt der drei Jahre vor der BehandlungGdE § 2 Abs. 3 EStG (Minijobs zählen nicht)

Alles Weitere zur Beihilfe für den Partner – Voraussetzungen, gesetzlich versichert, Rentner, Scheidung – steht im Ratgeber Beihilfe für Ehepartner.

Brutto oder netto? Was als Einkommen zählt

Die häufigste Frage zur Einkommensgrenze hat eine überraschende Antwort: Es zählt weder das Brutto- noch das Nettogehalt. Beim Bund und in den meisten Ländern ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG maßgeblich. Sie finden ihn im Einkommensteuerbescheid. Bei Arbeitnehmern ist das vereinfacht das Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten (mindestens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags); bei Selbstständigen der Gewinn. Abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge müssen beim Bund gesondert angegeben werden.

Bund und meiste Länder

Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) laut Steuerbescheid, einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte.

NRW und Rheinland-Pfalz

Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a EStG) – also vor Abzug bestimmter Beträge, inklusive Kapitalerträgen.

Baden-Württemberg

Gesamtbetrag der Einkünfte plus Kapitalerträge und ausländische Einkünfte; Renten mit Beginn ab 2021 zählen mit dem vollen Jahresbetrag.

Welches Jahr zählt – Vorvorjahr, Vorjahr oder beide?

Beim Bund zählen die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag. Für einen Beihilfeantrag im Jahr 2026 sind das die Einkünfte 2024 – auch wenn die Behandlung schon 2025 stattfand. Liegen die Einkünfte im laufenden Jahr niedriger als die Grenze, erkennt das Bundesverwaltungsamt die Aufwendungen schon jetzt unter Vorbehalt an; geprüft wird später mit dem Steuerbescheid. Ähnliche Vorbehaltsregeln gibt es unter anderem in Bayern, Berlin, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz.

Zwei Länder weichen grundsätzlich ab: Nordrhein-Westfalen stellt auf die Einkünfte im Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen ab – für Behandlungen 2026 also auf 2025. Baden-Württemberg prüft die beiden Kalenderjahre vor dem Antrag und schließt den Partner nur aus, wenn die Grenze in beiden Jahren überschritten war.

Rechenbeispiele nach den Regeln von Bund, NRW und Baden-Württemberg, Stand Oktober 2026 (eigene Darstellung).
FallMaßgebliche EinkünfteGrenzeErgebnis
Bund, Antrag im Juni 20262024: 18.000 €22.648 €berücksichtigungsfähig, Satz 70 %
NRW, Behandlung im März 20262025: 24.000 €23.861 €nicht berücksichtigungsfähig (139 € darüber)
Baden-Württemberg, Antrag 20262024: 21.000 €, 2025: 19.000 €20.000 €berücksichtigungsfähig – ein Jahr lag darunter

Über der Grenze: Was das für die Krankenversicherung heißt

Liegt Ihr Partner über der Grenze, erhält er keine Beihilfe und braucht eine eigene vollständige Krankenversicherung. Ist er als Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert, ändert sich für ihn nichts. Ist er privat versichert, reicht ein 30-%-Restkostentarif dann nicht mehr – der Schutz muss auf 100 % aufgestockt werden, und umgekehrt kann er bei sinkendem Einkommen wieder auf einen Beihilfetarif umgestellt werden. Für die Umstellung gelten die Bedingungen des Versicherers; klären Sie das, bevor das Einkommen die Grenze überschreitet.

Wird Ihr Partner erstmals berücksichtigungsfähig – etwa mit der Heirat –, kann er über die Öffnungsaktion der PKV mit einer eigenen 6-Monats-Frist ohne Ablehnung und mit höchstens 30 % Zuschlag in einen Beihilfetarif wechseln, sofern Sie selbst privat versichert sind oder eine Anwartschaft haben.

Rückforderung vermeidenViele Beihilfestellen zahlen für den Partner unter Vorbehalt. Steigt das Einkommen durch einen neuen Job, eine Rente oder Mieteinnahmen über die Grenze, kann Beihilfe zurückgefordert werden. Melden Sie Änderungen und prüfen Sie den Steuerbescheid sofort.

So rechnet der Ehepartner-Rechner

  • Grenze: Wert des gewählten Dienstherrn für das gewählte Jahr. Für 2027 nur, wenn amtlich veröffentlicht; sonst zeigt der Rechner den Wert 2026 als Hinweis.
  • Ergebnis: Einkünfte ≤ Grenze → voraussichtlich berücksichtigungsfähig mit dem Ehegatten-Satz des Dienstherrn (meist 70 %); darüber → keine Beihilfe für den Partner.
  • Maßgebliches Jahr: nach der Regel des Dienstherrn (Vorvorjahr, NRW Vorjahr der Behandlung, BW beide Vorjahre).

Nicht abgebildet sind Sonderfälle wie Auslandsdienstorte, Härtefallregeln (z. B. in NRW bei Leistungsausschluss), Übergangsregeln und die Frage, ob Ihr Partner selbst gesetzlich pflichtversichert ist. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Beihilfestelle.

Partner und Beihilfe: die wichtigsten Regeln

  • Nur Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig – unverheiratete Partner nie.
  • Ist Ihr Partner selbst Beamter, hat er einen eigenen Beihilfeanspruch und wird nicht bei Ihnen berücksichtigt.
  • Der Ehegatten-Satz beträgt beim Bund und in den meisten Ländern 70 % – Abweichungen zeigt der Beihilfesatz-Rechner.
  • Wie sich Partner, Kinder und Satz im Gesamtbild auswirken, zeigt der kostenlose Beihilfe-Check.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für Ehepartner bei der Beihilfe 2026?

Beim Bund 22.648 € (Anträge 2026), maßgeblich sind die Einkünfte von 2024. Die Länder haben eigene Grenzen, 2026 zwischen 12.000 € (Bremen) und 24.696 € (Hessen). Für 2027 hat der Bund 23.608 € veröffentlicht, NRW 24.873 € und Berlin 21.628 € (Stand Oktober 2026).

Zählt bei der Einkommensgrenze brutto oder netto?

Weder noch. Beim Bund und in den meisten Ländern zählt der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG – er steht im Einkommensteuerbescheid. Bei Arbeitnehmern ist das grob das Bruttogehalt minus Werbungskosten bzw. Pauschbetrag. NRW und Rheinland-Pfalz nehmen die Summe der Einkünfte, Baden-Württemberg rechnet Kapitalerträge und Renten teilweise zusätzlich ein.

Welches Jahr zählt für die Einkommensgrenze?

Beim Bund und in den meisten Ländern das zweite Kalenderjahr vor dem Beihilfeantrag – für Anträge 2026 also die Einkünfte 2024. NRW stellt auf das Jahr vor Entstehen der Aufwendungen ab. In Baden-Württemberg ist der Partner nur ausgeschlossen, wenn die Grenze in beiden Jahren vor dem Antrag überschritten wurde.

Wo finde ich den Gesamtbetrag der Einkünfte?

Im Einkommensteuerbescheid des maßgeblichen Jahres. Bei Arbeitnehmern ist er vereinfacht das Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten bzw. Pauschbetrag, bei Selbstständigen der Gewinn; Renten zählen mit ihrem steuerpflichtigen Teil, in einigen Ländern weitergehend. Gibt es für das Jahr noch keinen Bescheid, zahlen viele Beihilfestellen unter Vorbehalt.

Was passiert, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird?

Dann ist der Partner für die betreffende Zeit nicht berücksichtigungsfähig und braucht eine eigene vollständige Krankenversicherung. Bereits gezahlte Beihilfe kann zurückgefordert werden, wenn sich die Überschreitung erst später zeigt – deshalb zahlen viele Beihilfestellen unter Vorbehalt.

Quellen

  1. § 6 BBhV – Beihilfefähigkeit, Einkommensgrenze
  2. Bundesverwaltungsamt: Einkommensgrenze für Ehepartner/innen (22.648 € / 23.608 €) – Abruf 10.10.2026
  3. Bezirksregierung Köln: Beihilfe – Ehegatten (NRW, 23.861 € / 24.873 €) – Stand 22.07.2026
  4. Art. 96 BayBG – Beihilfe (Bayern) – Fassung ab 01.01.2026
  5. Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Rundschreiben IV Nr. 34/2026 (21.628 € ab 2027) – 21.07.2026
  6. LfF Rheinland-Pfalz: Merkblatt Berücksichtigungsfähigkeit Ehegatten – Stand 01/2026
  7. LBV Baden-Württemberg: Informationen zu § 78 LBG (Einkünftegrenze)
Redaktion Beihilfe-Rechner.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Beihilfe und der Krankenversicherung von Beamten (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Beihilfe-Rechner.de. Beihilfe-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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