Inhalt (8 Abschnitte)
- Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer: was Wahlleistungen sind
- Chefarztbehandlung und Beihilfe in allen 17 Rechtskreisen
- Bund: Chefarzt und Zweibettzimmer ohne Zusatzbeitrag
- Baden-Württemberg: Wahlleistungen nur gegen 22 € im Monat
- Bayern: beihilfefähig mit Eigenbeteiligung je Tag
- Wenn die Beihilfe keine Wahlleistungen zahlt
- Pension, Dienstherrnwechsel und Familie
- Checkliste Wahlleistungen und Beihilfe
- Beim Bund sind wahlärztliche Leistungen (Chefarzt) ohne Zusatzbeitrag beihilfefähig; die Unterkunft im Zweibettzimmer bis zu 1,3 % der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors, das sind 60,90 € je Tag seit 01.04.2026 (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV).
- Bayern erkennt Wahlleistungen ohne Monatsbeitrag an, zieht aber 25 € je Krankenhaustag für den Chefarzt und 7,50 € je Tag für das Zweibettzimmer ab, beim Zimmer höchstens für 30 Tage im Jahr (Art. 96 Abs. 2 BayBG).
- Baden-Württemberg zahlt Wahlleistungen nur, wenn Sie das binnen fünf Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses erklären und 22 € im Monat zahlen (§ 29 BVO, Fassung 2026).
- In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, im Saarland und in Schleswig-Holstein sind Wahlleistungen nicht beihilfefähig – dort sichert nur ein privater Tarif Chefarzt und Zweibettzimmer ab (Stand Oktober 2026).
Ob die Beihilfe eine Chefarztbehandlung zahlt, regelt jeder Dienstherr selbst: Beim Bund sind wahlärztliche Leistungen ohne Zusatzbeitrag beihilfefähig (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV), in Bayern mit einer Eigenbeteiligung von 25 € je Krankenhaustag (Art. 96 Abs. 2 BayBG) und in Baden-Württemberg nur gegen 22 € im Monat (§ 29 BVO). In acht Ländern sind Wahlleistungen gar nicht beihilfefähig – dort braucht es einen privaten Tarif (Stand Oktober 2026).
Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer: was Wahlleistungen sind
Im Krankenhaus unterscheidet das Recht zwei Arten von Leistungen. Die allgemeinen Krankenhausleistungen – ärztliche Behandlung durch den diensthabenden Arzt, Pflege, Unterkunft im Mehrbettzimmer, Verpflegung – zahlt die Beihilfe überall. Wahlleistungen sind alles, was darüber hinausgeht und gesondert berechnet wird (§ 17 KHEntgG). Für Beamte sind zwei davon wichtig:
- Wahlärztliche Leistungen, umgangssprachlich Chefarztbehandlung: Sie werden von liquidationsberechtigten Ärzten persönlich behandelt. Die Vereinbarung gilt für alle an Ihrer Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses mit diesem Recht, also etwa auch für Anästhesie und Radiologie (§ 17 Abs. 3 KHEntgG).
- Gesondert berechnete Unterkunft, also Ein- oder Zweibettzimmer.
Wahlleistungen müssen vor der Erbringung schriftlich vereinbart werden, und das Krankenhaus muss Sie vorher schriftlich über die Entgelte informieren (§ 17 Abs. 2 KHEntgG). Die Arzthonorare richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte; bei stationärer Behandlung werden sie um 25 % gemindert (§ 6a GOÄ). Was die Zimmer kosten, zeigt die Statistik des PKV-Verbands: 2024 lag der Zuschlag für ein Einbettzimmer im Bundesdurchschnitt bei 132,04 € je Tag, für ein Zweibettzimmer bei 67,90 €. Die Chefarzt-Wahlleistung machte 21,35 % der stationären Leistungen der privaten Vollversicherung aus (PKV in Zahlen 2024).
Gesetzlich Versicherte haben auf Chefarzt und Zweibettzimmer keinen Anspruch: Ihre Leistungen müssen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein (§ 12 SGB V). Was ein Einzelzimmer im Krankenhaus für gesetzlich Versicherte kostet und wie sie es absichern können, erklärt Schneller-zum-Facharzt.de zum Einzelzimmer im Krankenhaus. Für Beamte geht es um eine andere Frage: Wie viel davon trägt der Dienstherr?
Chefarztbehandlung und Beihilfe in allen 17 Rechtskreisen
Die Tabelle zeigt den Stand für Bund und Länder. „Ja“ heißt: beihilfefähig ohne Monatsbeitrag, gegebenenfalls mit Abzügen. „Gegen Beitrag“ heißt: nur, wenn Sie das fristgerecht erklären und monatlich zahlen. „Nein“ heißt: Die Beihilfe trägt nur die allgemeinen Krankenhausleistungen.
| Dienstherr | Wahlleistungen beihilfefähig? | Abzug oder Beitrag |
|---|---|---|
| Bund | ja | kein Abzug; Unterkunft bis 60,90 € je Tag |
| Baden-Württemberg | gegen Beitrag | 22 € im Monat, Erklärung binnen 5 Monaten |
| Bayern | ja | 25 € Chefarzt, 7,50 € Zweibettzimmer (höchstens 30 Tage im Jahr) |
| Berlin | nein | – |
| Brandenburg | nein | – |
| Bremen | nein | auch nicht gegen Beitrag |
| Hamburg | nein | – |
| Hessen | gegen Beitrag | 18,90 € im Monat (deckt die Familie), Frist 3 Monate; Zweibettzimmer abzüglich 16 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | nein | – |
| Niedersachsen | nein | – |
| Nordrhein-Westfalen | ja | 10 € Chefarzt, 15 € Zweibettzimmer, je höchstens 20 Tage im Jahr |
| Rheinland-Pfalz | gegen Beitrag | 26 € im Monat, Frist 3 Monate; Zweibettzimmer abzüglich 12 € |
| Saarland | nein | – |
| Sachsen | ja | 14,50 € Zweibettzimmer |
| Sachsen-Anhalt | ja | kein Abzug; Unterkunft bis zum Höchstbetrag der BBhV |
| Schleswig-Holstein | nein | – |
| Thüringen | ja | 25 € Chefarzt, 7,50 € Zweibettzimmer |
Die Unterschiede betreffen auch Ihre Familie: Berücksichtigungsfähige Ehepartner und Kinder erhalten Beihilfe nach demselben Recht wie Sie. Den Bemessungssatz für jede Person zeigt der Beihilfesatz-Rechner. Für Polizei mit Heilfürsorge gilt: Wahlleistungen gehören nicht zur Heilfürsorge – in Nordrhein-Westfalen springt eine ergänzende Beihilfe ein, abzüglich 10 bzw. 15 € je Tag (mehr dazu unter Krankenversicherung der Polizei NRW).
Bund: Chefarzt und Zweibettzimmer ohne Zusatzbeitrag
Für Bundesbeamte, Bundesrichter, Versorgungsempfänger des Bundes und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nennt § 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV drei beihilfefähige Wahlleistungen:
- gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen im Sinne des § 17 KHEntgG,
- eine gesondert berechnete Unterkunft „bis zur Höhe von 1,3 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors“ – seit 01.04.2026 sind das 60,90 € je Tag, von Januar bis März 2026 waren es 58,55 €,
- weitere ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang damit erbracht werden.
Einen Monatsbeitrag verlangt der Bund dafür nicht, und der frühere Abzug für das Zweibettzimmer ist seit 01.04.2024 entfallen. Es bleibt der allgemeine Eigenbehalt von 10 € je Tag bei vollstationärer Krankenhausbehandlung, höchstens für 28 Tage im Jahr (§ 49 BBhV). Den Aufpreis für ein Einbettzimmer über 60,90 € hinaus erkennt die Beihilfe nicht an. Wie hoch der Betrag 2027 ist, hängt vom neuen Basisfallwertkorridor ab; ein Wert für 2027 ist noch nicht veröffentlicht.
Rechenbeispiel Bund (angenommene Rechnung)
Eine Bundesbeamtin mit 50 % Beihilfe liegt sechs Tage im Zweibettzimmer (67,90 € je Tag, Bundesdurchschnitt 2024) und erhält eine Chefarzt-Rechnung über angenommene 2.400 €. Beihilfefähig sind die 2.400 € und die Unterkunft bis 60,90 € je Tag, also 365,40 €. Die Beihilfe erstattet davon 50 %: 1.200 € plus 182,70 €. Die restlichen 50 % zahlt ein beihilfekonformer Restkostentarif, der Wahlleistungen einschließt. Die 7 € je Tag über dem Höchstbetrag – zusammen 42 € – sind nicht beihilfefähig. Ein Tarif mit Wahlleistungsbaustein kann sie übernehmen, wenn seine Bedingungen das vorsehen. Im Ruhestand steigt der Beihilfesatz auf 70 %, und der private Anteil sinkt entsprechend. Alle Regeln des Bundes stehen auf der Seite Beihilfe Bund.
Baden-Württemberg: Wahlleistungen nur gegen 22 € im Monat
Baden-Württemberg verlangt für Wahlleistungen einen eigenen Beitrag. Nach § 29 der Beihilfeverordnung (BVO vom 23.10.2025, in Kraft seit 01.01.2026, geändert am 27.05.2026) gilt:
Erklärung binnen fünf Monaten
Sie müssen gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten erklären, dass Sie Beihilfe zu Wahlleistungen für sich und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen wollen (§ 29 Abs. 3 BVO). Die Frist beginnt unter anderem mit der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses und bei einer Versetzung nach Baden-Württemberg.
22 € Beitrag im Monat
Der Anspruch besteht nur, wenn Sie monatlich 22 € zahlen; der Betrag wird von den Bezügen einbehalten (§ 29 Abs. 5 BVO). In Elternzeit und Pflegezeit sowie in bestimmten Fällen ohne Bezüge ist er beitragsfrei.
Leistung im Krankenhaus
Beihilfefähig sind wahlärztliche Leistungen und die Unterkunft bis zu den Wahlleistungsentgelten für ein Zweibettzimmer, in Privatkliniken höchstens bis 2 % der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors je Tag (§ 29 Abs. 1 BVO).
Pauschale ohne Inanspruchnahme
Verzichten Sie im Krankenhaus auf die Wahlleistungen, gibt es eine Pauschale: 11 € je Tag für die Unterkunft und 22 € je Tag für die wahlärztlichen Leistungen (§ 29 Abs. 2 BVO), mit einem Bemessungssatz von 100 % (§ 61 Abs. 7 BVO).
Zwei Punkte werden oft übersehen. Erstens: Beim Eintritt in den Ruhestand gibt es keine neue Wahlmöglichkeit (§ 29 Abs. 3 BVO). Wer die Erklärung nicht abgegeben hat, bekommt sie im Alter also nicht nachträglich. Zweitens: Sie können die Erklärung jederzeit schriftlich für die Zukunft widerrufen (§ 29 Abs. 4 BVO) – ein Widerruf lässt sich aber nicht beliebig zurücknehmen, weil eine neue Erklärung nur in den genannten Fristen möglich ist.
Lohnt sich das? Die 22 € im Monat sind 264 € im Jahr für Sie und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen. Die Alternative ist ein privater Wahlleistungstarif, der den Bedarf ohne die Beihilfe absichert – mit Gesundheitsprüfung, weil die Öffnungsaktion für Ergänzungstarife nicht gilt (PKV-Verband, Stand 01/2026). Beides parallel abzuschließen ist selten nötig. Lassen Sie sich die Varianten für Ihre Familie und den Ruhestand vorrechnen, bevor die fünf Monate ablaufen. Die übrigen Regeln des Landes stehen auf der Seite Beihilfe Baden-Württemberg.
Bayern: beihilfefähig mit Eigenbeteiligung je Tag
Bayern verlangt keinen Monatsbeitrag. Wahlleistungen sind beihilfefähig, aber mit einer Eigenbeteiligung: Nach Anwendung Ihres persönlichen Bemessungssatzes werden 25 € je Aufenthaltstag für wahlärztliche Leistungen und 7,50 € je Tag für das Zweibettzimmer abgezogen, beim Zweibettzimmer „höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr“ (Art. 96 Abs. 2 BayBG). Die Unterkunft ist bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung beihilfefähig (§ 28 Abs. 1 BayBhV, Text ab 01.09.2026).
| Posten | Betrag | Beihilfe 50 % | Eigenbeteiligung | Beihilfe netto |
|---|---|---|---|---|
| Chefarzt (wahlärztliche Leistungen) | 2.400,00 € | 1.200,00 € | 150,00 € | 1.050,00 € |
| Zweibettzimmer, 6 Tage | 407,40 € | 203,70 € | 45,00 € | 158,70 € |
| Zusammen | 2.807,40 € | 1.403,70 € | 195,00 € | 1.208,70 € |
Den Rest von 1.598,70 € trägt ein privater Tarif mit Wahlleistungen, soweit er die Eigenbeteiligung mitversichert. Manche Beihilfeergänzungstarife erstatten solche Eigenbeteiligungen, andere nicht – ein Blick in die Bedingungen lohnt sich. Für Versorgungsempfänger gilt der Satz von 70 %, die Eigenbeteiligungen bleiben gleich. Thüringen hat dieselben Abzugsbeträge, aber ohne Tagesgrenze. Weitere Regeln für Bayern stehen auf der Seite Beihilfe Bayern.
Wenn die Beihilfe keine Wahlleistungen zahlt
In acht Ländern bleibt die Beihilfe bei den allgemeinen Krankenhausleistungen. Wer dort als Beamtin oder Beamter Chefarzt und Zweibettzimmer möchte, braucht einen privaten Baustein, der diese Kosten vollständig trägt – denn ein Anteil der Beihilfe, den der Restkostentarif ergänzen könnte, existiert hier nicht. Die Versicherer bieten dafür Wahlleistungs- oder Beihilfeergänzungstarife an; was sie leisten, erklärt die Seite Beihilfeergänzungstarif.
Ohne Wahlleistungsbaustein
- Behandlung durch den diensthabenden Arzt, Mehrbettzimmer.
- Chefarzt-Rechnung und Zimmerzuschlag zahlen Sie selbst, wenn Sie sie vereinbaren.
- Späterer Abschluss nur mit Gesundheitsprüfung.
Mit Wahlleistungsbaustein
- Chefarzt und Zweibettzimmer je nach Tarif abgesichert.
- Leistung unabhängig von späteren Änderungen des Beihilferechts.
- Abschluss am besten zusammen mit dem Restkostentarif.
Das ist einer der Punkte, an denen die PKV ihre Stärke zeigt: Was im Vertrag steht, ist zugesichert, und der Versicherer kann die Krankheitskostenvollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Beihilfevorschriften dagegen kann der Dienstherr ändern. Für die Abwägung, ob Chefarzt und Einbettzimmer den Beitrag wert sind, lohnt auch der Blick auf PKV-Tarifprofil.de zur Frage, wann sich Chefarzt und Einbettzimmer lohnen.
Pension, Dienstherrnwechsel und Familie
Im Ruhestand steigt der Bemessungssatz meist auf 70 %. Wo Wahlleistungen beihilfefähig sind, trägt die Beihilfe dann auch 70 % davon, und Ihr Tarif kann auf den kleineren Rest angepasst werden – bei Antrag innerhalb von sechs Monaten ohne neue Risikoprüfung (§ 199 Abs. 2 VVG). In Baden-Württemberg entscheidet die frühere Erklärung: Im Ruhestand gibt es keine neue Wahl.
Ein Wechsel des Dienstherrn kann die Lage auf den Kopf stellen. Wer vom Bund nach Niedersachsen oder von Bayern nach Hamburg wechselt, verliert die Beihilfe zu Wahlleistungen; umgekehrt kann ein privater Baustein überflüssig werden. In Baden-Württemberg beginnt mit einer Versetzung eine neue Fünf-Monats-Frist. Prüfen Sie vor dem Wechsel Ihren Tarif und nutzen Sie die Anpassungsrechte; Hinweise gibt die Seite Dienstherrnwechsel und Beihilfe.
Checkliste Wahlleistungen und Beihilfe
- Klären, was Ihr Dienstherr zahlt: ja, gegen Beitrag oder nein (Tabelle oben).
- In Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz die Erklärungsfrist notieren – fünf bzw. drei Monate.
- Abzüge kennen: Bayern und Thüringen 25 € und 7,50 € je Tag, Nordrhein-Westfalen 10 € und 15 €, Sachsen 14,50 € für das Zimmer.
- Einbettzimmer: Aufpreis über dem Zweibettzimmer ist fast überall Ihre Sache oder die Ihres Tarifs.
- Restkostentarif und Wahlleistungsbaustein gemeinsam beantragen – der Baustein fällt nicht unter die Öffnungsaktion.
- Vor Pension und Dienstherrnwechsel den Tarif prüfen und anpassen.
Ihren Beihilfesatz, Ihre Restkosten und Ihre Fristen zeigt der kostenlose Beihilfe-Check in 60 Sekunden. Auf Wunsch vergleicht ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk Tarife mit Wahlleistungen mehrerer Versicherer.
Häufige Fragen
Ist Chefarztbehandlung beihilfefähig?
Das hängt vom Dienstherrn ab. Beim Bund, in Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bayern sind wahlärztliche Leistungen ohne Monatsbeitrag beihilfefähig, teils mit Abzügen je Tag. In Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz nur gegen einen Monatsbeitrag von 22 €, 18,90 € bzw. 26 €. In den übrigen acht Ländern sind Wahlleistungen nicht beihilfefähig (Stand Oktober 2026).
Zahlt die Beihilfe das Einbettzimmer?
In der Regel nur bis zur Höhe eines Zweibettzimmers. Beim Bund ist die Unterkunft bis 60,90 € je Tag beihilfefähig (seit 01.04.2026), in Bayern bis zu den Kosten eines Zweibettzimmers der Fachabteilung, in Baden-Württemberg bis zu den Wahlleistungsentgelten für das Zweibettzimmer. Den Aufpreis für das Einbettzimmer tragen Sie selbst oder ein privater Tarif.
Lohnen sich die 22 € für Wahlleistungen in Baden-Württemberg?
Das ist eine persönliche Abwägung. Die 22 € im Monat (264 € im Jahr) decken Chefarzt und Zweibettzimmer für Sie und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Rahmen Ihres Beihilfesatzes ab; ohne Inanspruchnahme gibt es 11 € bzw. 22 € Pauschale je Krankenhaustag. Alternativ sichert ein privater Wahlleistungstarif den Bedarf ab, dann aber mit Gesundheitsprüfung. Wichtig ist die Ausschlussfrist von fünf Monaten.
Welche Eigenbeteiligung gilt in Bayern bei Wahlleistungen?
Nach Art. 96 Abs. 2 BayBG werden nach Anwendung Ihres Bemessungssatzes 25 € je Aufenthaltstag für wahlärztliche Leistungen und 7,50 € je Tag für das Zweibettzimmer abgezogen, beim Zweibettzimmer höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr. Einen Monatsbeitrag gibt es in Bayern nicht.
Was tun, wenn mein Land keine Wahlleistungen zahlt?
Dann übernimmt die Beihilfe nur die allgemeinen Krankenhausleistungen. Chefarzt und Zweibettzimmer sichern Sie über einen Wahlleistungs- oder Beihilfeergänzungstarif Ihres Versicherers ab. Die Öffnungsaktion gilt dafür nicht, es gibt also eine Gesundheitsprüfung – am einfachsten ist der Abschluss zusammen mit dem Restkostentarif.
Quellen
- § 26 BBhV – Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern – abgerufen 18.10.2026
- § 49 BBhV – Eigenbehalte
- § 17 KHEntgG – Wahlleistungen – abgerufen 18.10.2026
- § 6a GOÄ – Gebühren bei stationärer Behandlung – abgerufen 18.10.2026
- LBV Baden-Württemberg: Beihilfeverordnung (BVO) vom 23.10.2025, Lesefassung mit Änderung vom 27.05.2026 (§§ 29, 61) – abgerufen 18.10.2026
- Art. 96 BayBG – Beihilfe (Text ab 01.01.2026) – abgerufen 18.10.2026
- § 28 BayBhV – Krankenhausleistungen (Text ab 01.09.2026) – abgerufen 18.10.2026
- Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW), Fassung ab 04.08.2026 (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) – abgerufen 18.10.2026
- Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
- Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz: Beihilfenverordnung in der Fassung der 7. Änderungsverordnung ab 01.01.2025
- SächsBhVO (REVOSax)
- PKV-Verband: PKV in Zahlen 2024 (Zimmerzuschläge, Leistungsanteile) – Januar 2026
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die PKV für Beamte (Öffnungsaktion, Beihilfeergänzungstarife ausgenommen) – Stand Januar 2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Beihilfe und der Krankenversicherung von Beamten (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Beihilfe-Rechner.de. Beihilfe-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.