Inhalt (9 Abschnitte)
- Beihilfe Bund: Bemessungssätze 2026 auf einen Blick
- Steckbrief: Beihilfe Bund 2026 in Zahlen
- Ehepartner: Einkommensgrenze 22.648 € bzw. 23.608 €
- Kinder: 80 % Beihilfe, solange der Familienzuschlag läuft
- Elternzeit und Teilzeit beim Bund
- Eigenbehalte, Belastungsgrenze und Wahlleistungen
- Pauschale Beihilfe: beim Bund nicht eingeführt
- Heilfürsorge: Bundespolizei, Bundeswehr, Zoll
- Was das für Ihren PKV-Tarif heißt: Restkosten-Beispiel
- Beim Bund erstattet die Beihilfe aktiven Beamten und Anwärtern 50 %, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %; Versorgungsempfänger und Ehepartner erhalten 70 %, Kinder 80 % (§ 46 BBhV, Stand Oktober 2026).
- In der Elternzeit gilt beim Bund ein Satz von 70 %, unabhängig von der Kinderzahl (§ 46 Abs. 3 S. 5 BBhV).
- Ehepartner sind berücksichtigungsfähig, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Vorvorjahr höchstens 22.648 € (Anträge 2026) bzw. 23.608 € (Anträge ab 01.01.2027) beträgt (§ 6 Abs. 2 BBhV, BVA).
- Eine pauschale Beihilfe gibt es beim Bund nicht; sie ist laut Bundesregierung „derzeit nicht vorgesehen“ (BT-Drs. 21/2188).
- Den Restkosten-Anteil – 50, 30 oder 20 % – versichern Sie mit einem beihilfekonformen PKV-Tarif; ändert sich der Satz, passen Sie ihn binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung an (§ 199 Abs. 2 VVG).
Beim Bund erstattet die Beihilfe aktiven Beamtinnen und Beamten 50 % der beihilfefähigen Krankheitskosten, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %. Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten 70 %, Kinder 80 %; in der Elternzeit gilt 70 %. Der Bemessungssatz ergibt sich aus § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV, Stand Oktober 2026).
Beihilfe Bund: Bemessungssätze 2026 auf einen Blick
Der Bemessungssatz ist der Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Kosten, den die Beihilfe erstattet. Den Rest – die Restkosten – versichern Sie privat. Beim Bund hängt der Satz nur an Status und Familie, nicht an Besoldungsgruppe oder Teilzeit.
| Person | Beihilfe | Privat zu versichern (Restkosten) |
|---|---|---|
| Beamtin/Beamter (aktiv, auch auf Widerruf) | 50 % | 50 % |
| … mit 2 oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % | 30 % |
| … in Elternzeit (unabhängig von der Kinderzahl) | 70 % | 30 % |
| Versorgungsempfänger (Pension) | 70 % | 30 % |
| Ehe-/Lebenspartner (unter der Einkommensgrenze) | 70 % | 30 % |
| Kinder und Waisen | 80 % | 20 % |
Zusätzlich kennt die BBhV Erhöhungen im Einzelfall: plus 20 Prozentpunkte (höchstens 90 %), wenn der Versicherer bestimmte Leistungen wegen eines individuellen Ausschlusses nicht zahlt (§ 47 Abs. 4), und 100 % der verbleibenden Kosten für freiwillig gesetzlich Versicherte nach Abzug der Kassenleistung (§ 47 Abs. 5). Ihren persönlichen Satz samt Partner und Kindern zeigt der Beihilfesatz-Rechner.
Steckbrief: Beihilfe Bund 2026 in Zahlen
| Merkmal | Bund |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 80 BBG; Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), zuletzt geändert durch die 11. Änderungsverordnung vom 14.10.2025, in Kraft im Wesentlichen ab 01.01.2026 |
| Sätze aktiv / Pension / Ehepartner / Kinder | 50 % / 70 % / 70 % / 80 % |
| Ab 2 Kindern | 70 % – bei zwei Beihilfeberechtigten nur für den Elternteil mit dem kinderbezogenen Familienzuschlag |
| Elternzeit / Teilzeit | Elternzeit: 70 % für alle; Teilzeit: kein Einfluss auf den Satz |
| Ehepartner-Grenze | 22.648 € (Anträge 2026), 23.608 € (Anträge ab 01.01.2027) |
| Bezugsjahr / Einkommensbegriff | zweites Kalenderjahr vor dem Antrag / Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) |
| Kostendämpfung / Eigenbehalte | keine Kostendämpfungspauschale; Eigenbehalte nach § 49 BBhV |
| Wahlleistungen im Krankenhaus | beihilfefähig ohne Beitrag; Unterkunft bis 60,90 € je Tag (ab 01.04.2026) |
| Pauschale Beihilfe | nein – „derzeit nicht vorgesehen“ (BT-Drs. 21/2188) |
| Heilfürsorge | Bundespolizei: freie Heilfürsorge; Soldaten: truppenärztliche Versorgung; Zoll und BKA: Beihilfe |
| Antragsfrist | 3 Jahre nach dem Rechnungsdatum (§ 54 BBhV) |
| Beihilfestelle | meist das Bundesverwaltungsamt (BVA) |
Das ist beim Bund besonders
70 % in der Elternzeit
Schon mit dem ersten Kind steigt Ihr Satz während der Elternzeit auf 70 %. Danach gilt wieder der normale Satz.
Dynamische Partnergrenze
Die Ehepartner-Grenze steigt jedes Jahr mit dem Rentenwert: von 20.000 € (bis 2023) auf 23.608 € für Anträge 2027.
Soldaten-Familien
Soldaten werden truppenärztlich versorgt, ihre Ehepartner und Kinder erhalten Beihilfe nach der BBhV.
Ehepartner: Einkommensgrenze 22.648 € bzw. 23.608 €
Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind beim Bund berücksichtigungsfähig – sie bekommen also über Ihren Anspruch Beihilfe –, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag die Grenze nicht übersteigt (§ 6 Abs. 2 BBhV). Für Anträge im Jahr 2026 sind das 22.648 € (Einkünfte 2024), für Anträge ab dem 01.01.2027 laut Bundesverwaltungsamt 23.608 € (Einkünfte 2025). Maßgeblich ist das Datum des Antrags, nicht das der Behandlung.
Die Grenze wird jährlich mit dem Rentenwert fortgeschrieben: 20.000 € von 2021 bis 2023, 20.878 € (2024), 21.832 € (2025), 22.648 € (2026). Liegen die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich unter der Grenze, ist Beihilfe unter Vorbehalt möglich. Ob Ihr Partner darunter liegt, prüft der Ehepartner-Rechner; alle Länderwerte stehen auf der Seite Einkommensgrenze Beihilfe 2027.
Kinder: 80 % Beihilfe, solange der Familienzuschlag läuft
Kinder sind nach § 4 Abs. 2 BBhV berücksichtigungsfähig, solange sie beim Familienzuschlag berücksichtigt werden – in der Regel also, solange Kindergeld gezahlt wird, längstens bis zum 25. Geburtstag. Darüber hinaus bleibt die Berücksichtigung nur, wenn Schule oder Ausbildung durch bestimmte Dienste (etwa Wehr- oder Freiwilligendienst) unterbrochen wurde, und zwar für deren Dauer, höchstens zwölf Monate. Kinder erhalten 80 %, der Kindertarif deckt also 20 %.
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt Ihr eigener Satz auf 70 %. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält ihn nur, wer den kinderbezogenen Familienzuschlag bezieht. Neugeborene versichern Sie in der PKV ohne Gesundheitsprüfung, wenn Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt anmelden (§ 198 VVG). Mehr dazu im Ratgeber Beihilfe für Kinder.
Elternzeit und Teilzeit beim Bund
Während der Elternzeit gilt beim Bund ein Bemessungssatz von 70 % – unabhängig davon, wie viele Kinder Sie haben (§ 46 Abs. 3 S. 5 BBhV). Endet die Elternzeit, fällt der Satz auf 50 % zurück, sofern Sie nicht inzwischen zwei berücksichtigungsfähige Kinder haben. Wer den Tarif in der Elternzeit absenkt, muss ihn danach rechtzeitig wieder aufstocken. Den Verlauf vor, während und nach der Elternzeit zeigt der Elternzeit-Rechner.
Zusätzlich erstattet der Bund in der Elternzeit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis 31 € im Monat, wenn Ihre Bezüge vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze (2026: 6.450 € im Monat) nicht überstiegen; Beamte bis A 8 und Anwärter erhalten während des Elterngeldbezugs die volle Erstattung für einen beihilfekonformen Tarif (§ 9 MuSchEltZV). Teilzeit verändert den Bemessungssatz beim Bund nicht.
Eigenbehalte, Belastungsgrenze und Wahlleistungen
Eine Kostendämpfungspauschale gibt es beim Bund nicht. Abgezogen werden aber Eigenbehalte nach § 49 BBhV: 10 % der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 €, bei Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln, Fahrten sowie je Tag bei Haushaltshilfe und Soziotherapie; dazu 10 € je Tag im Krankenhaus für höchstens 28 Tage im Jahr. Die Eigenbehalte sind auf 2 % der jährlichen Einnahmen begrenzt, für chronisch Kranke auf 1 % (§ 50 BBhV); die Befreiung müssen Sie beantragen.
Wahlleistungen im Krankenhaus – Chefarzt und Zweibettzimmer – sind beim Bund ohne Monatsbeitrag beihilfefähig. Für die Unterkunft gilt ein Höchstbetrag von 60,90 € je Tag ab 01.04.2026; der frühere Abzug von 14,50 € je Tag ist seit 01.04.2024 entfallen. Anträge müssen innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum gestellt werden (§ 54 BBhV), und Beihilfe und Versicherung dürfen zusammen höchstens 100 % erstatten (§ 48 BBhV).
Pauschale Beihilfe: beim Bund nicht eingeführt
Anders als neun Länder bietet der Bund keine pauschale Beihilfe – also keinen hälftigen Zuschuss zum Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bundesregierung hat am 13.10.2025 erklärt, sie sei „derzeit nicht vorgesehen“ (BT-Drs. 21/2188). Bundesbeamte in der GKV zahlen den Beitrag deshalb allein: 2026 bis zu 982,31 € im Monat für die Krankenversicherung. Die Beihilfe trägt dann nur Kosten, die die Kasse nicht übernimmt; Sachleistungen der Kasse sind nicht beihilfefähig (§ 8 Abs. 4 BBhV).
Heilfürsorge: Bundespolizei, Bundeswehr, Zoll
Die Bundespolizei erhält in Ausbildung und Dienst freie Heilfürsorge (§ 70 Abs. 2 BBesG und Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung) – ohne Wahlrecht und ohne Abzug von der Besoldung. Ihre Angehörigen bekommen Beihilfe, im Ruhestand gilt für die Beamten selbst 70 %. Soldaten werden unentgeltlich truppenärztlich versorgt (§ 69a BBesG); Ehepartner und Kinder erhalten Beihilfe, Berufssoldaten im Ruhestand 70 %. Soldaten auf Zeit, die ab dem 31.12.2018 ausgeschieden sind, haben keinen Beihilfeanspruch, können aber binnen drei Monaten der GKV beitreten. Beim Zoll und beim BKA gilt dagegen die normale Beihilfe.
Für den späteren Wechsel in die Beihilfe empfiehlt sich eine Anwartschaft. Mehr dazu unter Heilfürsorge: privat oder gesetzlich?
Was das für Ihren PKV-Tarif heißt: Restkosten-Beispiel
Ihr Tarif muss genau den Anteil abdecken, den die Beihilfe offenlässt. Die Beispiele rechnen mit einer Arztrechnung von 1.000 € je Person nach den Sätzen des Bundes:
| Fall | Beihilfe | PKV-Tarif | Erstattung Beihilfe / PKV |
|---|---|---|---|
| Single, aktiv | 50 % | 50 % | 500 € / 500 € |
| Familie: Beamter mit 2 Kindern | 70 % | 30 % | 700 € / 300 € |
| Familie: Ehepartner (unter der Grenze) | 70 % | 30 % | 700 € / 300 € |
| Familie: je Kind | 80 % | 20 % | 800 € / 200 € |
| Pensionär | 70 % | 30 % | 700 € / 300 € |
Mit 50 % Beihilfe und Eintrittsalter 30 lagen die von Stiftung Warentest geprüften Tarifkombinationen für Beamte bei 250 bis 396 € im Monat (Finanztest 3/2025). Anwärtertarife kosten meist 70 bis 150 €, ein Kind mit 80 % Beihilfe rund 50 bis 60 € (Beispiele 2026). Eine Bandbreite für Ihre Familie zeigt der Rechner PKV-Kosten für Beamte. Ändert sich Ihr Satz – zweites Kind, Elternzeit, Pension –, muss der Versicherer den Tarif anpassen; beantragen Sie das innerhalb von sechs Monaten, geschieht es ohne Risikoprüfung und Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Lücken wie Eigenbehalte lassen sich mit einem Beihilfeergänzungstarif schließen, der allerdings eine Gesundheitsprüfung voraussetzt.
Wer neu verbeamtet wird, kann die Öffnungsaktion der PKV nutzen: Die Öffnungsaktion gilt, wenn Ihr Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses beim Versicherer eingeht – als Beamter auf Widerruf oder auf Probe, aber nur einmal (PKV-Verband, Stand Januar 2026). Für Pensionäre lohnt außerdem ein Blick auf PKV-Beiträge im Alter für Beamte.
Verbindlich entscheidet die BeihilfestelleBeihilfe-Rechner.de ist ein kostenloses Informations- und Rechnerportal, kein Angebot des Bundes oder des Bundesverwaltungsamts. Wir erklären die BBhV und rechnen nach ihr; maßgeblich ist allein der Bescheid Ihrer Beihilfestelle.
Alle Länder im Vergleich finden Sie in der Übersicht Beihilfe nach Bundesland; Ihren persönlichen Satz, Ihre Restkosten und Ihre Fristen zeigt der kostenlose Beihilfe-Check.
Datenstand und Änderungslog
- 10.10.2026: Erstfassung, geprüft gegen die BBhV in der Fassung der 11. Änderungsverordnung vom 14.10.2025 und die Angaben des Bundesverwaltungsamts zur Einkommensgrenze 2026/2027.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent Beihilfe bekommen Bundesbeamte?
Aktive Bundesbeamte und Anwärter erhalten 50 % ihrer beihilfefähigen Aufwendungen, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %. Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehepartner bekommen 70 %, Kinder 80 % (§ 46 BBhV, Stand Oktober 2026).
Wann bekommt man beim Bund 70 % Beihilfe?
In drei Fällen: mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern (bei zwei beihilfeberechtigten Eltern nur der Elternteil mit dem kinderbezogenen Familienzuschlag), während der Elternzeit – unabhängig von der Kinderzahl – und im Ruhestand als Versorgungsempfänger.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für Ehepartner beim Bund?
Für Beihilfeanträge im Jahr 2026 gilt 22.648 €, für Anträge ab 01.01.2027 gilt 23.608 €. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag – für Anträge 2027 also das Jahr 2025 (§ 6 Abs. 2 BBhV, Bundesverwaltungsamt).
Gibt es beim Bund eine pauschale Beihilfe?
Nein. Die Bundesregierung hat im Oktober 2025 erklärt, eine pauschale Beihilfe sei „derzeit nicht vorgesehen“ (BT-Drs. 21/2188). Gesetzlich versicherte Bundesbeamte zahlen ihren Krankenversicherungsbeitrag daher allein; die Beihilfe ergänzt nur die Leistungen der Kasse.
Bekommen Soldaten und ihre Familien Beihilfe?
Aktive Soldaten erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (§ 69a BBesG). Ihre Ehepartner und Kinder sind über die Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigt, Berufssoldaten im Ruhestand erhalten 70 %. Soldaten auf Zeit, die ab dem 31.12.2018 ausgeschieden sind, haben keinen Beihilfeanspruch.
Wie viel Beihilfe bekommen Pensionäre des Bundes?
Versorgungsempfänger des Bundes erhalten 70 % Beihilfe (§ 46 Abs. 2 BBhV). Ihr PKV-Tarif muss dann nur noch 30 % abdecken; die Anpassung beantragen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Ruhestandsbeginn, dann ohne Gesundheitsprüfung (§ 199 Abs. 2 VVG).
Quellen
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe – Fassung ab 01.01.2026
- § 6 BBhV – Beihilfefähigkeit, Einkommensgrenze Ehegatten
- § 4 BBhV – Berücksichtigungsfähige Personen
- § 49 BBhV – Eigenbehalte
- Bundesverwaltungsamt: Einkommensgrenze für Ehepartner/innen – 22.648 € / 23.608 €, Abruf 10.10.2026
- Bundesverwaltungsamt: Beihilfe
- BT-Drucksache 21/2188 (pauschale Beihilfe „derzeit nicht vorgesehen“) – 13.10.2025
- § 70 BBesG – Heilfürsorge Bundespolizei
- § 9 MuSchEltZV – Beitragserstattung in der Elternzeit
- § 199 VVG – Beihilfeempfänger
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Beihilfe und der Krankenversicherung von Beamten (Stand: 13. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Beihilfe-Rechner.de. Beihilfe-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.