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Beihilfe in der Elternzeit: Wann gelten 70 Prozent? Rechner für Bund und 16 Länder

Ein Kind verändert nicht nur den Alltag, sondern oft auch Ihre Beihilfe. Ob der Satz in der Elternzeit auf 70 % steigt, hängt allein von Ihrem Dienstherrn ab – der Rechner zeigt es für Bund und alle 16 Länder.

Redaktion Beihilfe-Rechner.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit
Inhalt (5 Abschnitte)
  1. Beihilfe in der Elternzeit: die Regeln von Bund und Ländern
  2. Was der höhere Satz für Ihren PKV-Tarif bedeutet
  3. Beitragserstattung in der Elternzeit (Bund)
  4. Elternzeit in der PKV: Beiträge, Kinder, Fristen
  5. So rechnet der Elternzeit-Rechner
Das Wichtigste in Kürze
  • Beim Bund gilt in der Elternzeit ein Beihilfesatz von 70 % – unabhängig von der Zahl der Kinder (§ 46 Abs. 3 S. 5 BBhV).
  • Ebenso regeln es Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt.
  • Die übrigen Länder erhöhen den Satz in der Elternzeit nicht; Sachsen zahlt ohnehin schon ab dem ersten Kind 70 %. NRW plant 70 % ab 2027 (Gesetzentwurf, noch nicht in Kraft).
  • Bundesbeamte erhalten in der Elternzeit zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis 31 € im Monat erstattet, bis A 8 und als Anwärter während des Elterngeldbezugs voll (§ 9 MuSchEltZV).
  • Satzänderungen nach § 199 Abs. 2 VVG binnen sechs Monaten beim Versicherer beantragen – dann ohne Gesundheitsprüfung.

Beihilfe in der Elternzeit: Beim Bund steigt der Satz für alle Beihilfeberechtigten in Elternzeit auf 70 Prozent – auch mit nur einem Kind (§ 46 Abs. 3 S. 5 BBhV). Ebenso regeln es Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. In den übrigen Ländern bleibt es beim normalen Satz; NRW plant 70 % ab 2027 (Stand Oktober 2026).

–
Ihr Satz vor der Geburt
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während der Elternzeit
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nach der Elternzeit

Regel-Sätze für aktive Beamte nach Bundes- und Landesrecht, Stand Oktober 2026. Hessen: Familiensatz ohne berücksichtigungsfähigen Ehepartner gerechnet. Keine Rechtsberatung; verbindlich ist Ihre Beihilfestelle.

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Ändert sich Ihr Beihilfesatz, kann Ihr PKV-Tarif innerhalb von 6 Monaten ohne neue Gesundheitsprüfung angepasst werden (§ 199 Abs. 2 VVG). Wir senden Ihnen Ihr Ergebnis; auf Wunsch unterstützt Sie ein Partner-Experte.

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Beihilfe in der Elternzeit: die Regeln von Bund und Ländern

Die Bundesbeihilfeverordnung kennt seit Jahren eine einfache Regel: Wer Elternzeit nimmt, erhält in dieser Zeit 70 % Beihilfe – unabhängig davon, ob es das erste oder dritte Kind ist. Mehrere Länder haben diese Regel übernommen, andere nicht. Die Formulierung „70 % mit einem Kind unter bestimmten Voraussetzungen“, die man in manchen Übersichten findet, ist ungenau: Die Bedingung ist allein die Elternzeit.

Bemessungssatz während der Elternzeit (ohne zweites Kind). Quellen: § 46 Abs. 3 BBhV, Landesrecht und Beihilfestellen, Stand 10.10.2026.
DienstherrSatz in der Elternzeit
Bund70 %
Baden-Württembergnein
Bayern70 %
Berlin70 %
Brandenburg70 %
Bremennein
Hamburgnein
Hessennein
Mecklenburg-Vorpommern70 %
Niedersachsennein
Nordrhein-Westfalennein (geplant 2027)
Rheinland-Pfalznein
Saarlandnicht bekannt
Sachsennein (ab 1 Kind ohnehin 70 %)
Sachsen-Anhalt70 %
Schleswig-Holsteinnein
Thüringennein

Bitte beachten Sie: Die Tabelle zeigt den Satz während der Elternzeit für den ersten Kind-Fall. Mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern gelten in fast allen Ländern ohnehin 70 % – unabhängig von der Elternzeit. In Hessen erhöht jedes Kind den Familiensatz um 5 Punkte; in Sachsen gilt schon ab einem Kind 70 %.

Was der höhere Satz für Ihren PKV-Tarif bedeutet

Steigt Ihr Beihilfesatz von 50 auf 70 %, müssen Sie privat nur noch 30 % der Kosten absichern. Ihr Versicherer muss den Tarif auf Antrag anpassen – nach § 199 Abs. 2 VVG ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten, wenn Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung stellen. Endet die Elternzeit, sinkt der Satz wieder; dann stocken Sie den Tarif innerhalb von sechs Monaten wieder auf, ebenfalls ohne Gesundheitsprüfung.

Anpassen lohnt sich eher, wenn …

  • die Elternzeit länger dauert (z. B. ein Jahr oder mehr)
  • der Beitragsunterschied zwischen 50-%- und 30-%-Tarif spürbar ist
  • Sie die Rückkehr-Frist zuverlässig im Kalender haben

Eher nicht anpassen, wenn …

  • die Elternzeit nur wenige Monate dauert
  • ein zweites Kind absehbar ist (dann gelten ohnehin 70 %)
  • Sie den Aufwand für zwei Tarifwechsel scheuen

Die genauen Daten für beide Anpassungen berechnet der Fristen-Rechner. Ob Ihr neuer Satz stimmt, prüft der Beihilfesatz-Rechner.

Beitragserstattung in der Elternzeit (Bund)

Bundesbeamte erhalten während der Elternzeit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet (§ 9 MuSchEltZV):

  • Bis 31 € im Monat, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze der GKV nicht überstiegen (2026: 77.400 € im Jahr); familienbezogene Zuschläge zählen dabei nicht mit.
  • Volle Erstattung der Beiträge zum beihilfekonformen Tarif für Beamte bis A 8 und Anwärter während des Elterngeldbezugs, auf Antrag.
  • Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit, erhält die Erstattung nur der Elternteil, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird.

Die Länder regeln die Beitragserstattung in eigenen Urlaubs- bzw. Elternzeitverordnungen, teils mit anderen Beträgen. Fragen Sie vor Beginn der Elternzeit Ihre Bezüge- oder Beihilfestelle.

Elternzeit in der PKV: Beiträge, Kinder, Fristen

Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der PKV keine beitragsfreie Versicherung während der Elternzeit: Ihr Tarifbeitrag läuft weiter, auch wenn keine Bezüge gezahlt werden. Umso wichtiger ist es, die drei Hebel zu kennen, die Ihre Kosten in dieser Phase beeinflussen.

Satz-Erhöhung

Beim Bund und in fünf Ländern 70 % während der Elternzeit – der Restkostentarif kann auf 30 % sinken.

Beitragserstattung

Beim Bund bis 31 € im Monat, bis A 8 und für Anwärter während des Elterngeldbezugs voll. Länder regeln das eigenständig.

Kind nachversichern

Das Neugeborene binnen zwei Monaten nach der Geburt anmelden – dann ohne Gesundheitsprüfung (§ 198 VVG). In der Beihilfe gilt für Kinder in der Regel 80 %.

Ein Beispiel für die Größenordnung: Ein Bundesbeamter mit einem Kind, der ein Jahr Elternzeit nimmt, erhält in dieser Zeit 70 % statt 50 % Beihilfe. Passt er seinen Tarif an, zahlt er für zwölf Monate den günstigeren 30-%-Tarif und stockt danach – innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Elternzeit – wieder auf 50 % auf. Wie groß der Unterschied in Euro ist, hängt von Alter und Tarif ab; fragen Sie Ihren Versicherer nach beiden Beiträgen, bevor Sie sich entscheiden. Die Kosten für Ihr Kind schätzt der Rechner PKV-Kosten für Beamte.

Zwei Fristen notierenDie Anpassung nach unten und die spätere Aufstockung sind zwei getrennte Anträge mit je sechs Monaten Frist ab der Änderung des Bemessungssatzes. Wer die zweite Frist verpasst, muss für die Aufstockung unter Umständen Gesundheitsfragen beantworten.

So rechnet der Elternzeit-Rechner

  • Vor der Geburt: Satz mit einem Kind weniger als angegeben.
  • Während der Elternzeit: Satz mit allen Kindern; gilt bei Ihrem Dienstherrn die Elternzeit-Regel, mindestens 70 %.
  • Nach der Elternzeit: Satz mit allen Kindern, ohne Elternzeit-Regel.

Nicht abgebildet sind Sonderfälle wie zwei beamtete Eltern mit gleichzeitiger Elternzeit, Teilzeit während der Elternzeit (die BBhV unterscheidet im Wortlaut nicht) und die in NRW geplante Neuregelung. Mehr zur Beihilfe für den Nachwuchs lesen Sie unter Beihilfe für Kinder; den Gesamtüberblick für Ihre Familie liefert der Beihilfe-Check.

Häufige Fragen

Bekomme ich in der Elternzeit 70 % Beihilfe?

Beim Bund ja – für alle Beihilfeberechtigten in Elternzeit, auch mit nur einem Kind (§ 46 Abs. 3 S. 5 BBhV). Ebenso in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. In den anderen Ländern bleibt es beim normalen Satz, also meist 50 % bis zum zweiten Kind.

Bin ich als Beamtin in der Elternzeit weiter privat versichert?

Ja. Ihr PKV-Vertrag läuft weiter und Sie zahlen die Beiträge weiter, auch wenn keine Bezüge fließen. Die Beihilfeberechtigung bleibt in der Elternzeit bestehen; in Baden-Württemberg tritt bei Elternzeit ohne Bezüge Krankenfürsorge an ihre Stelle.

Gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung in der Elternzeit?

Beim Bund erstattet der Dienstherr Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis 31 € im Monat, wenn die Bezüge vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze nicht überstiegen; Beamte bis A 8 und Anwärter erhalten die Beiträge für den beihilfekonformen Tarif während des Elterngeldbezugs voll erstattet (§ 9 MuSchEltZV). Die Länder haben eigene Regeln – fragen Sie Ihre Bezügestelle.

Muss ich meinen PKV-Tarif in der Elternzeit anpassen?

Wenn Ihr Satz auf 70 % steigt, versichern Sie nur noch 30 % privat. Sie können den Tarif nach § 199 Abs. 2 VVG innerhalb von sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung anpassen – und nach der Elternzeit, wenn der Satz wieder sinkt, ebenso wieder aufstocken. Rechnen Sie aber nach: Für kurze Elternzeiten lohnt sich das Hin und Her nicht immer.

Was gilt für die Elternzeit bei zwei beamteten Eltern?

Die 70 % in der Elternzeit gelten beim Bund für jede beihilfeberechtigte Person, die Elternzeit nimmt. Für den erhöhten Satz ab zwei Kindern gilt dagegen: Er steht in der Regel nur dem Elternteil zu, der den kinderbezogenen Familienzuschlag bezieht.

Quellen

  1. § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe (Abs. 3 Satz 5: Elternzeit)
  2. § 9 MuSchEltZV – Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
  3. Art. 96 BayBG (Bayern)
  4. Landesbeihilfeverordnung Berlin (§ 46 Abs. 2) – Stand 01.03.2026
  5. LBG Brandenburg (§ 62 Abs. 5)
  6. Landesamt für Finanzen M-V: FAQ Beihilfe
  7. § 199 VVG
Redaktion Beihilfe-Rechner.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Beihilfe und der Krankenversicherung von Beamten (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Beihilfe-Rechner.de. Beihilfe-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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