Inhalt (9 Abschnitte)
- Beihilfe für Kinder: 80 Prozent – und wo es mehr gibt
- Ab dem zweiten Kind steigt Ihr eigener Beihilfesatz
- Wie lange sind Kinder in der Beihilfe berücksichtigungsfähig?
- Kind anmelden: Beihilfe und PKV in drei Schritten
- Was kostet die PKV für ein Beamtenkind?
- Kind gesetzlich versichern statt privat?
- Sonderwege: Hessen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Bremen
- Elternzeit: wann Ihr Satz vorübergehend steigt
- Checkliste für Eltern im Beamtenverhältnis
- Kinder von Beamten erhalten beim Bund und in 14 Ländern 80 % Beihilfe, der private Kindertarif deckt 20 %; Sachsen zahlt 90 %, Schleswig-Holstein ab drei Kindern 90 %, Hessen rechnet einen Familiensatz von 55 bis 70 % (Stand Oktober 2026).
- Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt der eigene Satz des Beamten in der Regel von 50 auf 70 % – in Sachsen schon mit dem ersten Kind auf 70 % und ab zwei Kindern auf 90 %.
- Kinder sind berücksichtigungsfähig, solange sie im Familienzuschlag berücksichtigt werden – in der Regel, solange Kindergeld gezahlt wird, längstens bis 25 (§ 4 Abs. 2 BBhV).
- Neugeborene versichern Sie in der PKV ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit, wenn Sie sie spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend anmelden (§ 198 VVG).
- Ein Kindertarif mit 80 % Beihilfe kostet in veröffentlichten Beispielen rund 50 bis 60 € im Monat (2026).
Kinder von Beamtinnen und Beamten erhalten beim Bund und in 14 Ländern 80 Prozent Beihilfe; der private Kindertarif deckt die übrigen 20 %. Sachsen zahlt Kindern 90 %, Schleswig-Holstein ab drei Kindern 90 %, Hessen rechnet einen Familiensatz von 55 bis 70 %. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, solange sie im Familienzuschlag berücksichtigt werden – in der Regel bis höchstens 25 (Stand Oktober 2026).
Beihilfe für Kinder: 80 Prozent – und wo es mehr gibt
Kinder sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige: Sie haben keinen eigenen Anspruch, bekommen aber über den Anspruch ihres beamteten Elternteils einen festen Prozentsatz ihrer Krankheitskosten erstattet. Der Rest wird mit einem privaten Kindertarif versichert. Die Tabelle zeigt den Kindersatz und die Auswirkung auf Ihren eigenen Satz für alle 17 Dienstherren.
| Dienstherr | Kind | Kindertarif | Ihr Satz mit Kindern | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Bund | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | 70 % in der Elternzeit |
| Baden-Württemberg | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | ab 3 Kindern bleiben 70 % dauerhaft |
| Bayern | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | 70 % in der Elternzeit |
| Berlin | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | 70 % in der Elternzeit |
| Brandenburg | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | 70 % in der Elternzeit |
| Bremen | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | Pension: +5 Punkte je Kind |
| Hamburg | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | – |
| Hessen | 55–70 % | 45–30 % | +5 Punkte je Angehörigen (max. 70 %) | ein Familiensatz, stationär +15 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | 70 % in der Elternzeit |
| Niedersachsen | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | – |
| Nordrhein-Westfalen | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | 70 % in der Elternzeit geplant (Entwurf) |
| Rheinland-Pfalz | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | Kostendämpfung −40 € je Kind |
| Saarland | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | Kostendämpfung −40 € je Kind |
| Sachsen | 90 % | 10 % | 70 % ab 1 Kind, 90 % ab 2 Kindern | erhöhter Satz bleibt dauerhaft |
| Sachsen-Anhalt | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | 70 % in der Elternzeit |
| Schleswig-Holstein | 80 % (ab 3 Kindern 90 %) | 20 % (10 %) | 70 % ab 2 Kindern | Ehepartner 90 % ab 2 Kindern |
| Thüringen | 80 % | 20 % | 70 % ab 2 Kindern | – |
Den Satz für Ihre Kinder und für sich selbst berechnet der Beihilfesatz-Rechner für alle 17 Dienstherren. Für Pflegeleistungen gelten teils andere Sätze – in Sachsen und Schleswig-Holstein etwa 80 % für Kinder.
Ab dem zweiten Kind steigt Ihr eigener Beihilfesatz
Kinder verändern nicht nur ihren eigenen Schutz, sondern auch Ihren: Beim Bund und in fast allen Ländern steigt der Satz der Beamtin oder des Beamten ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern von 50 auf 70 % (§ 46 Abs. 3 BBhV). Ihr eigener Restkostentarif kann dann von 50 auf 30 % sinken – ein deutlicher Beitragsunterschied. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält den erhöhten Satz in der Regel nur, wer den kinderbezogenen Familienzuschlag bezieht. Baden-Württemberg gewährt ihn laut LBV beiden; Rheinland-Pfalz dem zweiten Elternteil, wenn der erste bereits 70 % hat.
| Kinder | Bund und die meisten Länder | Sachsen | Hessen (Familiensatz) |
|---|---|---|---|
| keine | 50 % | 50 % | 55 % |
| 1 Kind | 50 % | 70 % | 60 % |
| 2 Kinder | 70 % | 90 % | 65 % |
| 3 Kinder | 70 % | 90 % | 70 % |
Wichtig ist die Gegenrichtung: Fällt ein Kind aus der Berücksichtigung, sinkt Ihr Satz wieder – meist von 70 auf 50 %. Dann muss Ihr Tarif rechtzeitig aufgestockt werden. Ausnahmen: In Baden-Württemberg bleiben ab drei Kindern die 70 % dauerhaft, in Sachsen bleibt der erhöhte Satz für Kinder ab 2024 erhalten. Für jede Änderung gilt § 199 Abs. 2 VVG: Beantragen Sie die Anpassung innerhalb von sechs Monaten, geschieht sie ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit.
Was Beamte privat versichern: die Restkosten
Regel-Bemessungssätze in Bund und den meisten Ländern, Anteil der PKV in Prozent
§ 46 BBhV und Landesrecht, Stand 10.10.2026. Abweichungen u. a. in Hessen (Familiensatz), Sachsen (70/90 %), Bremen und Schleswig-Holstein.
Wie lange sind Kinder in der Beihilfe berücksichtigungsfähig?
Beim Bund sind Kinder berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 2 BBhV). Der Familienzuschlag knüpft an das Kindergeld an. Praktisch heißt das: für minderjährige Kinder ohne weitere Bedingungen, danach während Schule, Ausbildung oder Studium – in der Regel längstens bis zum 25. Geburtstag. Die Länder knüpfen in der Regel ebenfalls an den Familienzuschlag an; Nordrhein-Westfalen etwa nennt Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 2 BVO NRW).
Über 25 hinaus bleibt ein Kind beim Bund nur berücksichtigungsfähig, wenn Schule oder Ausbildung durch Wehr- oder Freiwilligendienst oder einen vergleichbaren Dienst unterbrochen oder verzögert wurde – für die Dauer dieses Dienstes, höchstens zwölf Monate. Endet die Berücksichtigung, endet auch die Beihilfe: Das Kind braucht eine eigene Krankenversicherung. Für Studierende ist das ein eigener, fristgebundener Schritt; Hintergründe dazu bietet Krankenversicherung für Beamtenkinder im Studium.
Wenn die Beihilfe mit 25 endetWenn die Beihilfe endet, muss der Kindertarif in der Regel in einen Vollschutz umgestellt oder ein anderer Schutz gewählt werden. Klären Sie das einige Monate vorher mit dem Versicherer – auch, ob die Umstellung ohne neue Gesundheitsprüfung möglich ist (§ 199 Abs. 2 VVG regelt den Wegfall des Beihilfeanspruchs).
Kind anmelden: Beihilfe und PKV in drei Schritten
Nach der Geburt laufen zwei Fristen nebeneinander – eine bei der Versicherung, eine bei Ihrem eigenen Tarif. Die Beihilfe selbst kennt für das Kind keine eigene Anmeldung; sie richtet sich nach dem Familienzuschlag.
1. Familienzuschlag und Kindergeld
Reichen Sie die Geburtsurkunde bei Ihrer Bezügestelle ein und beantragen Sie Kindergeld. Damit wird das Kind im Familienzuschlag und damit in der Beihilfe berücksichtigt.
2. PKV binnen zwei Monaten
Melden Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend an – dann ohne Risikozuschlag und ohne Wartezeit (§ 198 Abs. 1 VVG). Voraussetzung: Ein Elternteil ist seit mindestens drei Monaten versichert.
3. Eigenen Satz prüfen
Ist es Ihr zweites Kind (in Sachsen schon das erste), steigt Ihr Satz. Beantragen Sie die Tarifanpassung binnen sechs Monaten (§ 199 Abs. 2 VVG).
Der Schutz des Kindes darf bei der Nachversicherung nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils. Das Datum, bis zu dem die Anmeldung beim Versicherer sein sollte, berechnet der Fristen-Rechner. Wer die zwei Monate verpasst, muss mit einer regulären Gesundheitsprüfung rechnen; laut PKV-Verband gibt es für Neugeborene von Beamten zusätzlich eine eigene 6-Monats-Frist der Öffnungsaktion, wenn das Kind nicht über § 198 VVG versichert wurde (Details unter Öffnungsaktion der PKV).
Was kostet die PKV für ein Beamtenkind?
Weil die Beihilfe 80 % trägt, muss der Kindertarif nur 20 % abdecken – entsprechend günstig ist er. In veröffentlichten Beispielen kostet ein Kindertarif mit 80 % Beihilfe rund 50 bis 60 € im Monat (2026); die Allianz nannte im Mai 2026 für ein Kind von 0 bis 15 Jahren 57,77 € bei beitragsfreier Pflegepflichtversicherung. In Sachsen mit 90 % Beihilfe genügt ein 10-%-Tarif. Den tatsächlichen Beitrag nennt erst ein konkretes Angebot. Ein Band für Ihre ganze Familie zeigt der Rechner PKV-Kosten für Beamte.
Ohne pauschale Beihilfe erstattet Sachsen zusätzlich Beiträge zur beihilfekonformen PKV der Kinder: bis 21,45 € je Kind im Monat (§ 80b SächsBG). In Ländern mit Kostendämpfung senkt jedes Kind den Abzug – in Rheinland-Pfalz und im Saarland um 40 €, beim Selbstbehalt in Schleswig-Holstein um 25 € im Jahr.
Kind gesetzlich versichern statt privat?
Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind unter Umständen beitragsfrei über ihn familienversichert werden (§ 10 SGB V). Das ist ausgeschlossen, wenn der privat versicherte Elternteil mehr verdient und sein Einkommen über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt – 2026 sind das 6.450 € im Monat (§ 10 Abs. 3 SGB V). Ist der Beamte selbst GKV-Mitglied, sind die Kinder dort in der Regel familienversichert.
Bei gesetzlich versicherten Kindern ergänzt die Beihilfe nur, was die Kasse nicht trägt; Sachleistungen der Kasse sind beim Bund nicht beihilfefähig (§ 8 Abs. 4 BBhV). Ob die Familienversicherung oder der private Kindertarif besser passt, hängt von Leistungen, Einkommen und Ihren Plänen ab – eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Sonderwege: Hessen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Bremen
Hessen: Familiensatz
Kinder haben denselben Satz wie die Eltern: 50 % plus 5 Punkte je berücksichtigungsfähigem Angehörigen, höchstens 70 %, im Krankenhaus plus 15. Mehr unter Beihilfe Hessen.
Sachsen: 90 % für Kinder
Seit 2024 erhalten Kinder 90 % (Pflege 80 %); schon das erste Kind hebt den Satz des Beamten auf 70 %.
Schleswig-Holstein: ab drei Kindern
Ab drei berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten alle Kinder 90 %, der Ehepartner schon ab zwei Kindern.
Bremen: Kinder im Ruhestand
Bei Pensionären erhöht jedes berücksichtigungsfähige Kind deren Satz und den ihres Ehepartners um 5 Punkte.
Elternzeit: wann Ihr Satz vorübergehend steigt
Beim Bund sowie in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt gilt während der Elternzeit ein Satz von 70 % – schon mit dem ersten Kind. In den übrigen Ländern ändert die Elternzeit selbst nichts; Nordrhein-Westfalen plant die Regel ab 2027 (Entwurf). Ob und wann sich Ihr Satz ändert, zeigt der Elternzeit-Rechner. Wer den Tarif in der Elternzeit absenkt, muss ihn danach rechtzeitig wieder aufstocken.
Checkliste für Eltern im Beamtenverhältnis
- Vor der Geburt: Prüfen, ob Sie selbst seit mindestens drei Monaten versichert sind – Voraussetzung für die Kindernachversicherung.
- Bis zwei Monate nach der Geburt: Kind beim Versicherer anmelden (§ 198 VVG), Geburtsurkunde an die Bezügestelle, Kindergeld beantragen.
- Bis sechs Monate nach einer Satzänderung: eigenen Tarif anpassen – zweites Kind, Elternzeit-Beginn und -Ende, Wegfall eines Kindes (§ 199 Abs. 2 VVG).
- Vor dem 25. Geburtstag: Anschlussversicherung des Kindes klären.
- Partner nicht vergessen: Ob Ihr Ehepartner mitversichert ist, hängt an der Einkommensgrenze – siehe Beihilfe für Ehepartner.
Den Gesamtüberblick für Ihre Familie – Sätze, Restkosten und Fristen mit Datum – liefert der kostenlose Beihilfe-Check. Alle Länderregeln stehen in der Übersicht Beihilfe nach Bundesland.
Verbindlich entscheidet Ihre BeihilfestelleBeihilfe-Rechner.de ist ein kostenloses Informations- und Rechnerportal, kein Angebot eines Dienstherrn oder einer Beihilfestelle. Maßgeblich sind die Vorschriften Ihres Dienstherrn und Ihr Bescheid; Fristen bei der PKV richten sich nach den Bedingungen Ihres Versicherers.
Häufige Fragen
Bekommen Kinder von Beamten 80 % Beihilfe?
Beim Bund und in 14 Ländern ja: Kinder erhalten 80 %, der Kindertarif der PKV deckt 20 %. Sachsen zahlt Kindern 90 %, Schleswig-Holstein ab drei berücksichtigungsfähigen Kindern 90 %. Hessen hat einen Familiensatz von 55 bis 70 %, der für alle Familienmitglieder gleich ist (Stand Oktober 2026).
Wie lange bekommen Kinder Beihilfe?
Solange sie im Familienzuschlag des beihilfeberechtigten Elternteils berücksichtigt werden – in der Regel, solange Kindergeld gezahlt wird, längstens bis zum 25. Geburtstag. Beim Bund verlängert sich das nur, wenn die Ausbildung durch bestimmte Dienste unterbrochen wurde, um deren Dauer, höchstens zwölf Monate (§ 4 Abs. 2 BBhV).
Wie melde ich mein Kind bei der Beihilfe und der PKV an?
Bei der Beihilfe wird das Kind über den Familienzuschlag berücksichtigt – dafür reichen Sie die Geburtsurkunde bei der Bezügestelle ein und beantragen Kindergeld. In der PKV melden Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt an; dann wird es rückwirkend ab Geburt ohne Gesundheitsprüfung versichert (§ 198 VVG).
Was kostet die private Krankenversicherung für ein Beamtenkind?
Mit 80 % Beihilfe muss der Kindertarif nur 20 % abdecken. Veröffentlichte Beispiele liegen bei rund 50 bis 60 € im Monat (2026), etwa 57,77 € für ein Kind von 0 bis 15 Jahren laut Allianz (Mai 2026). Den genauen Beitrag nennt erst ein Angebot.
Bekommt mein Kind im Studium noch Beihilfe?
Ja, solange es im Familienzuschlag berücksichtigt wird – bei einem Studium in der Regel bis zum 25. Geburtstag. Danach endet die Beihilfe, und das Kind braucht eine eigene Krankenversicherung. Planen Sie den Übergang rechtzeitig, denn ein Wechsel ist an Fristen gebunden.
Steigt mein Beihilfesatz mit dem zweiten Kind?
In der Regel ja: Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz des Beamten von 50 auf 70 %. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält ihn meist nur der Elternteil mit dem kinderbezogenen Familienzuschlag. Ihren Tarif können Sie innerhalb von sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG).
Quellen
- § 4 BBhV – Berücksichtigungsfähige Personen
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe
- § 198 VVG – Kindernachversicherung
- § 199 VVG – Beihilfeempfänger
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- Sächsisches Beamtengesetz, §§ 80, 80b (90 % für Kinder, Beitragserstattung)
- TLF Thüringen: Kinder und Beihilfe (Merkblatt 10/2023)
- RP Kassel: Merkblatt zur Hessischen Beihilfenverordnung
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Beihilfe und der Krankenversicherung von Beamten (Stand: 13. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Beihilfe-Rechner.de. Beihilfe-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.