Rechner

Öffnungsaktion-Frist berechnen: Ihr Datum für Antrag, § 199 und § 198 VVG

Drei Fristen entscheiden darüber, ob Sie oder Ihre Familie ohne neue Gesundheitsprüfung in einen passenden Beihilfetarif kommen. Der Rechner zeigt Ihnen für jede das Datum – vorsichtig gerechnet und mit Erinnerung für Ihren Kalender.

Redaktion Beihilfe-Rechner.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Öffnungsaktion-Frist: Was genau zählt?
  2. Die 6-Monats-Frist nach § 199 VVG bei Satzänderungen
  3. Kindernachversicherung: zwei Monate nach der Geburt
  4. So rechnet der Fristen-Rechner
  5. Checkliste: Was bis zum Fristende erledigt sein sollte
  6. Weitere Fristen rund um die Beihilfe
  7. Grenzen des Rechners
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Öffnungsaktion gilt, wenn Ihr Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses beim Versicherer eingeht – als Beamter auf Widerruf oder auf Probe, aber nur einmal (PKV-Verband, Stand Januar 2026).
  • Ändert sich Ihr Beihilfesatz, können Sie den PKV-Schutz nach § 199 Abs. 2 VVG anpassen – ohne Risikoprüfung und Wartezeiten, wenn Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung stellen.
  • Neugeborene können ohne Gesundheitsprüfung rückwirkend ab Geburt versichert werden, wenn sie spätestens zwei Monate nach der Geburt angemeldet werden und ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten beim Versicherer versichert ist (§ 198 VVG).
  • Der Rechner zählt vorsichtig: Er setzt das Fristende einen Tag vor den gleichen Kalendertag des Zielmonats. Maßgeblich bleiben Ihre Urkunde und die Bedingungen des Versicherers.

Die Öffnungsaktion der PKV gilt nur, wenn Ihr Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn Ihres Beamtenverhältnisses beim Versicherer eingeht. Bei einer Ernennung zum 1. August 2026 ist der 31. Januar 2027 der sichere letzte Tag. Der Rechner zeigt Ihr Datum – und zwei weitere Fristen, die Beamtenfamilien kennen sollten (Stand Oktober 2026).

–
Öffnungsaktion: Antrag spätestens beim Versicherer bis
–
verbleibende Zeit ab heute
–
Erinnerung (30 Tage vor Fristende)
–
Tarifanpassung nach § 199 Abs. 2 VVG bis
–
Kindernachversicherung nach § 198 VVG bis

Vorsichtig gerechnet: Fristende = Tag vor dem gleichen Kalendertag des Zielmonats (§§ 187, 188 BGB). Maßgeblich sind das Datum Ihrer Ernennungsurkunde, der Eingang beim Versicherer und dessen Bedingungen. Keine Rechtsberatung. Stand Oktober 2026.

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  • Optional: Rückruf eines Partner-Experten, bevor die Frist abläuft

Öffnungsaktion-Frist: Was genau zählt?

Die Öffnungsaktion ist eine freiwillige Selbstverpflichtung von 16 privaten Krankenversicherern. Sie gilt für Beamtinnen und Beamte, die sich erstmals privat vollversichern, und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Wer innerhalb der Frist einen Antrag auf eine beihilfekonforme Restkostenversicherung stellt, wird nicht aus Risikogründen abgelehnt, bekommt keine Leistungsausschlüsse und zahlt höchstens 30 % Risikozuschlag. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber zur Öffnungsaktion der PKV.

Die sechs Monate beginnen mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses – bei Anwärtern und Referendaren mit der Verbeamtung auf Widerruf, sonst mit der Verbeamtung auf Probe; nutzen können Sie die Öffnungsaktion nur einmal. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Versicherer. Entscheidend ist der Eingang beim Versicherer, nicht das Absendedatum. Deshalb rechnet dieser Rechner bewusst vorsichtig: Er nennt als letzten Tag den Tag vor dem gleichen Kalendertag sechs Monate später.

Beispiele für typische Einstellungstermine; vorsichtig gerechnetes Fristende (eigene Berechnung nach §§ 187, 188 BGB), Stand Oktober 2026.
Beginn des BeamtenverhältnissesFristende ÖffnungsaktionErinnerung 30 Tage vorher
01.02.202631.07.202601.07.2026
01.05.202631.10.202601.10.2026
01.08.202631.01.202701.01.2027
01.09.202628.02.202729.01.2027
01.10.202631.03.202701.03.2027
01.11.202630.04.202731.03.2027
01.02.202731.07.202701.07.2027

Die 6-Monats-Frist nach § 199 VVG bei Satzänderungen

Ihr Beihilfesatz bleibt nicht ein Leben lang gleich. Er steigt zum Beispiel mit dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind, beim Bund und in einigen Ländern während der Elternzeit und mit der Pensionierung auf 70 %. Er kann auch sinken – etwa wenn ein Kind aus der Berücksichtigung fällt oder die Elternzeit endet. Dann passt Ihr Restkostentarif nicht mehr.

§ 199 Abs. 2 VVG gibt Ihnen einen Anspruch darauf, dass der Versicherer den Schutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife anpasst. Beantragen Sie die Anpassung innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, muss er das ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten tun. Wer die Frist verpasst, riskiert bei einer Aufstockung neue Gesundheitsfragen. Welcher Satz nach der Änderung gilt, zeigt der Beihilfesatz-Rechner; für Eltern gibt es den Elternzeit-Rechner.

Auch nach unten anpassenSteigt Ihr Satz von 50 auf 70 %, versichern Sie nur noch 30 % privat. Melden Sie die Änderung, damit Sie nicht für 50 % Restkosten zahlen, von denen Sie nur 30 % brauchen – die Beihilfe und die PKV zusammen erstatten nie mehr als 100 % der Kosten.

Kindernachversicherung: zwei Monate nach der Geburt

Ein Neugeborenes können Sie in der PKV ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten versichern – rückwirkend ab dem Tag der Geburt. Voraussetzung nach § 198 VVG: Ein Elternteil ist am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten bei diesem Versicherer versichert, die Anmeldung erfolgt spätestens zwei Monate nach der Geburt, und der Schutz des Kindes ist nicht höher oder umfassender als der des versicherten Elternteils. Für Kinder von Beamten gilt in der Regel ein Beihilfesatz von 80 % – zu versichern bleiben 20 %. Mehr dazu auf der Seite Beihilfe für Kinder.

So rechnet der Fristen-Rechner

  • Öffnungsaktion: Beginn des Beamtenverhältnisses + 6 Monate, minus 1 Tag. Gibt es den Tag im Zielmonat nicht (z. B. 31. Februar), nimmt der Rechner den letzten Tag des Monats und zieht davon einen Tag ab.
  • Erinnerung: 30 Tage vor dem berechneten Fristende. Liegen weniger als 30 Tage dazwischen, zeigt der Rechner „jetzt handeln“. Die Kalenderdatei (.ics) entsteht in Ihrem Browser – es werden keine Daten übertragen.
  • § 199 VVG: Datum der Satzänderung + 6 Monate, minus 1 Tag.
  • § 198 VVG: Tag der Geburt + 2 Monate, minus 1 Tag.

Das gesetzliche Fristende kann einen Tag später liegen. Der Rechner gibt Ihnen absichtlich einen Puffer – bei Fristen, nach denen Gesundheitsfragen drohen, ist ein Tag zu früh besser als ein Tag zu spät.

Checkliste: Was bis zum Fristende erledigt sein sollte

  • Ernennungsurkunde bereitlegen und das Beginn-Datum notieren (nicht das Aushändigungsdatum).
  • Beihilfesatz für sich, Ehe- oder Lebenspartner und Kinder klären – mit dem Beihilfesatz-Rechner.
  • Prüfen, ob es in Ihrem Land die pauschale Beihilfe gibt – und ob sie für Sie infrage kommt. Bei pauschaler Beihilfe gilt die Öffnungsaktion nicht.
  • Angebote für beihilfekonforme Restkostentarife einholen, Leistungen vergleichen (z. B. Wahlleistungen, Zahn, Hilfsmittel).
  • Antrag vollständig ausfüllen, ausdrücklich unter Berufung auf die Öffnungsaktion stellen und den Eingang beim Versicherer sicherstellen. Achtung: Nur der Versicherer, bei dem Sie den ersten verbindlichen Antrag stellen, muss Sie zu den erleichterten Bedingungen aufnehmen.
  • Bei Heirat oder Geburt: Fristen für Partner und Kind gesondert notieren.

Weitere Fristen rund um die Beihilfe

Neben den Fristen der Versicherer gibt es Fristen der Beihilfestellen, die der Rechner nicht abbildet. Beihilfe müssen Sie beim Bund innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum beantragen (§ 54 BBhV), in Sachsen innerhalb von zwei Jahren und in Thüringen innerhalb eines Jahres. Für die pauschale Beihilfe gelten in Baden-Württemberg fünf Monate und in Niedersachsen ein Jahr als Ausschlussfrist. Einen Überblick gibt die Seite Pauschale Beihilfe.

Grenzen des Rechners

Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Die Öffnungsaktion beruht auf den Bedingungen der teilnehmenden Versicherer; einzelne Versicherer können Details abweichend regeln. Ob Sie überhaupt teilnahmeberechtigt sind – etwa nach einem früheren Antrag oder bei pauschaler Beihilfe –, prüfen Sie vor dem Antrag. Für Heilfürsorge-Berechtigte gilt die Öffnungsaktion nur für eine Anwartschaftsversicherung – mit 6 Monaten ab Beginn des Heilfürsorge-Anspruchs. Einzelheiten erklärt der Ratgeber zur Öffnungsaktion.

Häufige Fragen

Wie lange läuft die Öffnungsaktion für Beamte?

Die Öffnungsaktion gilt, wenn Ihr Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses beim Versicherer eingeht – als Beamter auf Widerruf oder auf Probe, aber nur einmal (PKV-Verband, Stand Januar 2026). Planen Sie Antrag und Unterlagen so, dass sie deutlich vor dem letzten Tag beim Versicherer eingehen.

Ab wann zählen die 6 Monate der Öffnungsaktion?

Die sechs Monate beginnen mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses – bei Anwärtern und Referendaren mit der Verbeamtung auf Widerruf, sonst mit der Verbeamtung auf Probe; nutzen können Sie die Öffnungsaktion nur einmal. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Versicherer. Für den Fristbeginn zählt das Datum, das in Ihrer Ernennungsurkunde steht – nicht der Tag, an dem Sie die Urkunde erhalten haben.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Dann können Sie sich weiterhin privat versichern, aber mit regulärer Gesundheitsprüfung: Der Versicherer darf Risikozuschläge über 30 % verlangen, Leistungen ausschließen oder den Antrag ablehnen. Für Ehepartner und Kinder laufen eigene Fristen, etwa sechs Monate ab der Heirat – mehr dazu im Ratgeber Öffnungsaktion.

Muss ich nach der Geburt meines Kindes eine Frist beachten?

Ja. Melden Sie Ihr Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend an, dann darf der Versicherer keine Gesundheitsprüfung und keine Wartezeit verlangen – vorausgesetzt, ein Elternteil ist am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten bei ihm versichert und der Schutz des Kindes ist nicht höher als der des Elternteils (§ 198 VVG).

Was ist die Frist nach § 199 VVG?

Ändert sich Ihr Beihilfe-Bemessungssatz – etwa beim zweiten Kind, in der Elternzeit, bei der Pensionierung oder nach einem Dienstherrnwechsel –, muss der Versicherer Ihren Restkostentarif auf Antrag anpassen. Stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, geschieht das ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG).

Quellen

  1. § 199 VVG – Beihilfeempfänger
  2. § 198 VVG – Kindernachversicherung
  3. §§ 187, 188 BGB – Fristbeginn und Fristende
  4. PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die PKV für Beamte und deren Angehörige (Broschüre) – Stand Januar 2026
Redaktion Beihilfe-Rechner.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Beihilfe und der Krankenversicherung von Beamten (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Beihilfe-Rechner.de. Beihilfe-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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