Beihilfe-Lexikon: Begriffe von Anwärtertarif bis Wahlleistungen

Bemessungssatz, berücksichtigungsfähig, Restkostentarif? Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um Beihilfe und private Krankenversicherung für Beamte – kurz, verständlich und mit Fundstelle. Bundesrecht (BBhV) ist ausdrücklich genannt; die Länder weichen teils ab. Stand: Oktober 2026.

100-Prozent-Grenze
Beihilfe und Leistungen der Krankenversicherung dürfen zusammen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen (§ 48 BBhV). Deshalb ist ein beihilfekonformer Restkostentarif genau auf den Anteil zugeschnitten, den die Beihilfe nicht trägt. Mehr dazu →
Alterungsrückstellung
Kapital, das private Krankenversicherer aus den Beiträgen jüngerer Jahre bilden, um die höheren Kosten im Alter abzufedern. Anwärter- und Ausbildungstarife bilden meist keine oder nur geringe Alterungsrückstellungen – deshalb steigt der Beitrag bei der Umstellung auf den regulären Beamtentarif. Mehr dazu →
Antragsfrist (Beihilfe)
Frist, innerhalb derer Rechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht werden müssen. Beim Bund wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum beantragt wird (§ 54 BBhV); die Länder regeln das teils abweichend. Mehr dazu →
Anwartschaftsversicherung
Vertrag, der das Recht sichert, später ohne neue Gesundheitsprüfung in einen Krankenversicherungstarif einzusteigen. Die kleine Anwartschaft sichert den Gesundheitszustand, die große zusätzlich das Eintrittsalter. Für Heilfürsorge-Berechtigte gilt die Öffnungsaktion nur für die Anwartschaft – mit 6 Monaten Frist ab Beginn der Heilfürsorge. Mehr dazu →
Anwärtertarif
Günstiger Beihilfetarif der PKV für Beamte auf Widerruf (Anwärter, Referendare), meist als befristete Ausbildungsversicherung ohne gesetzlichen 10-%-Zuschlag kalkuliert. Typisch sind laut Makler-Übersichten 70 bis 150 € im Monat (2026). Mit der Ernennung auf Probe wird in den regulären Tarif umgestellt. Mehr dazu →
Beamter auf Lebenszeit
Regelstatus nach erfolgreicher Probezeit. Der Beihilfeanspruch bleibt gleich; der Satz ändert sich erst durch Kinder, Elternzeit (beim Bund und in einigen Ländern) oder den Ruhestand. Mehr dazu →
Beamter auf Probe
Status nach dem Vorbereitungsdienst bzw. bei Direkteinstieg vor der Ernennung auf Lebenszeit. Mit der Ernennung auf Probe endet in der Regel der Anwärtertarif; wer als Anwärter gesetzlich versichert war, kann die Öffnungsaktion jetzt noch nutzen – aber nur einmal. Mehr dazu →
Beamter auf Widerruf
Status von Anwärtern und vielen Referendaren im Vorbereitungsdienst. Beamte auf Widerruf sind beihilfeberechtigt (beim Bund 50 %) und können seit 1. Januar 2019 die Öffnungsaktion der PKV nutzen. Rechtsreferendare sind in vielen Ländern dagegen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und gesetzlich versichert. Mehr dazu →
Beihilfe (Dienstrecht)
Leistung des Dienstherrn an Beamte, Richter, Versorgungsempfänger und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Sie erstattet einen festen Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten; der Rest wird privat versichert. Rechtsgrundlage beim Bund: § 80 BBG und die Bundesbeihilfeverordnung. Mehr dazu →
Beihilfeberechtigte Person
Wer selbst Anspruch auf Beihilfe hat: aktive Beamte einschließlich Anwärter, Richter und Versorgungsempfänger, beim Bund auch Soldaten-Angehörige über die BBhV. Heilfürsorge-Berechtigte erhalten für sich selbst keine Beihilfe, ihre Angehörigen aber schon. Mehr dazu →
Beihilfeergänzungstarif
Zusatztarif, der Lücken zwischen Beihilfe und Restkostentarif schließt, etwa bei Wahlleistungen, Zahnersatz, Hilfsmitteln oder Eigenbehalten. Er ist nicht Teil der Öffnungsaktion und setzt eine Gesundheitsprüfung voraus. Mehr dazu →
Beihilfefähige Aufwendungen
Kosten, die nach der Beihilfeverordnung dem Grunde und der Höhe nach erstattungsfähig sind – etwa ärztliche Leistungen bis zu den Gebührenordnungen oder Arzneimittel. Nur auf diese Kosten wendet die Beihilfestelle den Bemessungssatz an. Mehr dazu →
Beihilfestelle
Behörde, die über Beihilfeanträge entscheidet (beim Bund „Festsetzungsstelle“, meist das Bundesverwaltungsamt). Länder haben eigene Stellen, etwa das LBV in Baden-Württemberg oder das Landesamt für Finanzen in Bayern. Beihilfe-Rechner.de ist keine Beihilfestelle, sondern ein kostenloses Informations- und Rechnerportal. Mehr dazu →
Bemessungssatz
Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten, den die Beihilfe erstattet. Beim Bund: 50 % für aktive Beamte, 70 % mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, in Elternzeit und für Versorgungsempfänger und Ehegatten, 80 % für Kinder (§ 46 BBhV). Die Länder weichen teils ab. Mehr dazu →
Berücksichtigungsfähige Angehörige
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder, für die die beihilfeberechtigte Person Beihilfe erhält. Kinder sind beim Bund berücksichtigungsfähig, solange sie im Familienzuschlag berücksichtigt werden, also in der Regel bis zum Ende des Kindergeldanspruchs (§ 4 BBhV). Unverheiratete Partner sind nicht berücksichtigungsfähig. Mehr dazu →
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für Bundesbeamte, Bundesrichter, Soldaten-Angehörige und Versorgungsempfänger des Bundes. Zuletzt geändert durch die Elfte Änderungsverordnung vom 14.10.2025 (in Kraft im Wesentlichen ab 01.01.2026). Brandenburg wendet sie über sein Landesrecht ergänzend an. Mehr dazu →
Dienstherr
Die juristische Person, in deren Dienst ein Beamter steht – Bund, Land, Kommune oder andere Körperschaft. Für die Beihilfe zählt das Recht des Dienstherrn: Kommunalbeamte erhalten Beihilfe nach dem Recht ihres Landes. Mehr dazu →
Dienstherrnwechsel
Wechsel zu einem anderen Dienstherrn, etwa von einem Land zum Bund. Danach gilt dessen Beihilferecht, der Satz kann sich ändern. Die Öffnungsaktion öffnet sich dadurch nicht neu; den PKV-Tarif passen Sie über § 199 Abs. 2 VVG binnen sechs Monaten an. Mehr dazu →
Eigenbehalt
Betrag, den die Beihilfestelle von der Beihilfe abzieht. Beim Bund z. B. 10 % (mindestens 5 €, höchstens 10 €) bei Arznei- und Hilfsmitteln und 10 € je Krankenhaustag für höchstens 28 Tage im Jahr (§ 49 BBhV), begrenzt durch eine Belastungsgrenze von 2 % bzw. 1 % der Einnahmen (§ 50 BBhV). Mehr dazu →
Einkommensgrenze (Ehegatte)
Grenze für die Einkünfte des Ehe- oder Lebenspartners, bis zu der er bei der Beihilfe berücksichtigt wird. Beim Bund 22.648 € für Anträge 2026 und 23.608 € ab 2027, maßgeblich sind die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag (§ 6 Abs. 2 BBhV). Die Länder haben eigene Grenzen. Mehr dazu →
Elternzeit (Beihilfe)
Beim Bund steigt der Bemessungssatz während der Elternzeit auf 70 % (§ 46 Abs. 3 BBhV); einige Länder regeln das ebenso, andere nicht. Zudem erstattet der Bund in der Elternzeit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis 31 € im Monat, unter Voraussetzungen auch voll (§ 9 MuSchEltZV). Mehr dazu →
Gesamtbetrag der Einkünfte
Steuerlicher Einkommensbegriff nach § 2 Abs. 3 EStG – nicht das Brutto- und nicht das Nettoeinkommen. Er steht im Einkommensteuerbescheid und ist beim Bund und in den meisten Ländern Maßstab für die Ehegatten-Einkommensgrenze. Mehr dazu →
Gesundheitsprüfung
Prüfung des Gesundheitszustands vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung anhand von Antragsfragen. Sie entfällt bei der Kindernachversicherung nach § 198 VVG und bei der Tarifanpassung nach § 199 Abs. 2 VVG; bei der Öffnungsaktion begrenzt sie nur die Folgen (Zuschlag höchstens 30 %). Mehr dazu →
Hamburger Modell
Umgangssprachlich für die pauschale Beihilfe, die Hamburg als erstes Land zum 01.08.2018 eingeführt hat: Der Dienstherr zahlt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, dafür verzichtet der Beamte unwiderruflich auf die individuelle Beihilfe bei Krankheit. Mehr dazu →
Heilfürsorge (freie Heilfürsorge)
Sachleistungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn statt Beihilfe, vor allem für Polizeivollzugsbeamte, beim Bund für die Bundespolizei (§ 70 Abs. 2 BBesG) und als truppenärztliche Versorgung für Soldaten (§ 69a BBesG). Sie endet mit dem aktiven Dienst; danach gilt Beihilfe, meist mit 70 %. Mehr dazu →
Kindernachversicherung
Recht, ein Neugeborenes ohne Risikozuschlag und Wartezeit ab Geburt zu versichern, wenn es spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird und der Schutz nicht umfassender ist als der des versicherten Elternteils (§ 198 VVG). Eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils von höchstens drei Monaten darf vereinbart werden. Mehr dazu →
Kostendämpfungspauschale
Jährlicher Betrag, um den einige Länder die Beihilfe kürzen, gestaffelt nach Besoldungsgruppe – etwa Baden-Württemberg mit 100 bis 480 € im Jahr für Aktive (bis A 7 keine). Der Bund kennt keine Kostendämpfungspauschale. Mehr dazu →
Pauschale Beihilfe
Alternative zur individuellen Beihilfe in einigen Ländern: Der Dienstherr zahlt 50 % des Beitrags zur gesetzlichen oder einer privaten Krankenvollversicherung, dafür entfällt die Beihilfe für Krankheitskosten; Pflegebeihilfe bleibt in der Regel individuell. Die Wahl ist unwiderruflich. Den Länderstand zeigt die Übersichtsseite. Mehr dazu →
Pflegepflichtversicherung (Beihilfe)
Privat versicherte Beamte brauchen eine private Pflegepflichtversicherung als Teilkostentarif zur Beihilfe; sie kostet laut PKV-Verband typischerweise 30 bis 70 € im Monat, Kinder sind beitragsfrei. Gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte zahlen in der sozialen Pflegeversicherung den halben Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB XI). Mehr dazu →
Restkosten
Der Teil der beihilfefähigen Krankheitskosten, den die Beihilfe nicht erstattet – bei 50 % Beihilfe also 50 %, bei 70 % noch 30 %, bei Kindern mit 80 % noch 20 %. Er wird mit einem Restkostentarif der PKV abgesichert. Mehr dazu →
Restkostentarif
Beihilfekonformer PKV-Tarif, der genau den Anteil erstattet, den die Beihilfe offenlässt (z. B. 50 %, 30 % oder 20 %). Ändert sich der Bemessungssatz, wird der Tarif angepasst – nach § 199 Abs. 2 VVG binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung. Mehr dazu →
Risikozuschlag
Beitragszuschlag, den ein privater Krankenversicherer wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos verlangt. Über die Öffnungsaktion ist er auf höchstens 30 % des Tarifbeitrags begrenzt. Fällt der Grund weg, kann eine Herabsetzung verlangt werden (§ 41 VVG). Mehr dazu →
Sachleistungsbeihilfe (Hessen)
Hessische Form der Unterstützung gesetzlich versicherter Beamter, die in Hessen statt einer pauschalen Beihilfe besteht. Einzelheiten und Voraussetzungen stehen auf der Hessen-Seite. Mehr dazu →
Soldaten auf Zeit (Krankenversicherung)
Soldaten erhalten im Dienst unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Wer seit dem 31.12.2018 als Soldat auf Zeit ausscheidet, hat keinen Beihilfeanspruch, kann aber binnen drei Monaten der GKV freiwillig beitreten (§ 9 SGB V) und erhält während der Übergangsgebührnisse einen Beitragszuschuss (§ 18 SVG). Mehr dazu →
Versorgungsempfänger
Beamte im Ruhestand (Pensionäre) und Hinterbliebene mit Versorgungsbezügen. Ihr Bemessungssatz beträgt beim Bund und in den meisten Ländern 70 % (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV); privat zu versichern sind dann 30 %. Mehr dazu →
Vorbereitungsdienst
Ausbildungsphase vor der Laufbahnprüfung, etwa als Lehramtsanwärter, Referendar oder Inspektoranwärter, meist im Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2025 wurden 31.444 Personen in den Vorbereitungsdienst für Lehrämter eingestellt (KMK). Mehr dazu →
Vorvorjahr (Bezugsjahr)
Für die Ehegatten-Einkommensgrenze zählt beim Bund das zweite Kalenderjahr vor dem Antrag – für Anträge 2026 also die Einkünfte 2024. Ist das Einkommen im laufenden Jahr niedriger, ist Beihilfe unter Vorbehalt möglich (§ 6 Abs. 2 BBhV). Einzelne Länder nutzen andere Bezugsjahre. Mehr dazu →
Wahlleistungen
Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus. Beim Bund beihilfefähig (Unterkunft bis 60,90 € je Tag ab 01.04.2026), in manchen Ländern nur gegen einen monatlichen Eigenbeitrag (z. B. Baden-Württemberg 22 €) oder gar nicht – dann ist ein Ergänzungstarif sinnvoll. Mehr dazu →
§ 199 VVG
Vorschrift für beihilfeberechtigte Versicherte: Ändert sich der Bemessungssatz oder entfällt die Beihilfe, muss der Versicherer den Schutz im Rahmen der bestehenden Tarife anpassen – bei Antrag innerhalb von sechs Monaten ohne Risikoprüfung und Wartezeiten (Abs. 2). Im Basistarif gilt das nicht (Abs. 3). Mehr dazu →
Zwei beihilfeberechtigte Eltern
Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, wird ein Kind nur bei einem berücksichtigt – beim Bund bei dem, der den kinderbezogenen Familienzuschlag erhält. Dort gilt dann auch der erhöhte Satz von 70 % ab zwei Kindern (§ 46 Abs. 3 BBhV); einige Länder regeln das anders. Mehr dazu →
Öffnungsaktion
Freiwillige Selbstverpflichtung von 16 privaten Krankenversicherern (PKV-Verband, Stand 01/2026): Beamte und berücksichtigungsfähige Angehörige werden bei Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses nicht abgelehnt, ohne Leistungsausschluss und mit höchstens 30 % Risikozuschlag aufgenommen – nur in beihilfekonforme Restkostentarife. Mehr dazu →

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