Heilfürsorge

Ehepartner und Kinder von Polizisten und Soldaten: Beihilfe und PKV statt Heilfürsorge

Die Heilfürsorge kümmert sich um Polizistinnen, Polizisten und Soldaten – aber nicht um ihre Familien. Partner und Kinder brauchen eigenen Schutz. Die gute Nachricht: Sie erhalten in der Regel Beihilfe. Hier erfahren Sie, unter welchen Bedingungen und wie der Rest versichert wird.

Redaktion Beihilfe-Rechner.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Warum die Heilfürsorge die Familie nicht umfasst
  2. Polizei Krankenversicherung für Ehepartner: Beihilfe nur unter der Einkommensgrenze
  3. Kinder von Polizisten und Soldaten
  4. Die GKV-Option für Partner und Kinder
  5. Öffnungsaktion für Angehörige: die Anwartschaft ist der Schlüssel
  6. Heirat und Geburt: die Schritte in den ersten Monaten
  7. Soldaten: Ehefrau und Kinder mit Beihilfe des Bundes
  8. Im Ruhestand des Polizisten: was sich für die Familie ändert
  9. Checkliste für Polizei- und Soldatenfamilien
Das Wichtigste in Kürze
  • Heilfürsorge und truppenärztliche Versorgung gelten nur für den Beamten oder Soldaten selbst; Ehe- oder Lebenspartner und Kinder erhalten Beihilfe des Dienstherrn.
  • Partner sind nur beihilfeberechtigt, wenn ihre Einkünfte unter der Grenze des Dienstherrn liegen – 2026 zwischen 12.000 € (Bremen) und 24.696 € (Hessen); dann meist 70 %, Kinder meist 80 % (Sachsen 90 %).
  • Angehörige können die Öffnungsaktion mit eigenen 6-Monats-Fristen nutzen – aber nur, wenn der Heilfürsorgeberechtigte selbst privat versichert ist oder eine Anwartschaft hat (PKV-Verband, Stand Januar 2026).
  • Alternativ bleiben Partner und Kinder in der GKV; Kinder sind dort über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert, solange der andere Elternteil nicht mehr verdient und über 6.450 € im Monat liegt (2026).

Ehepartner und Kinder von Polizisten und Soldaten sind nicht über die Heilfürsorge versorgt. Sie erhalten Beihilfe des Dienstherrn: Partner meist 70 %, wenn ihre Einkünfte unter der Grenze liegen (2026 je nach Dienstherr 12.000–24.696 €), Kinder meist 80 %. Den Rest versichern sie privat – oder bleiben in der GKV. Die Öffnungsaktion steht ihnen nur offen, wenn der Heilfürsorgeberechtigte selbst privat versichert ist oder eine Anwartschaft hat (Stand Oktober 2026).

Warum die Heilfürsorge die Familie nicht umfasst

Freie Heilfürsorge und truppenärztliche Versorgung sind Leistungen des Dienstherrn an die Beamtin, den Beamten oder die Soldatin, den Soldaten – zur Erhaltung der Dienstfähigkeit. Angehörige gehören nicht dazu. Das niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung formuliert es knapp: Keinen Anspruch auf Heilfürsorge haben die Familienangehörigen der Heilfürsorgeberechtigten. Stattdessen sind Partner und Kinder bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig – nach denselben Regeln wie bei anderen Beamten. In NRW nennt die Bezirksregierung Münster ausdrücklich die Aufwendungen der Angehörigen als beihilfefähig neben der Heilfürsorge.

Für Familien heißt das: Der Beamte selbst braucht im Dienst keine Krankenversicherung, Partner und Kinder dagegen schon. Viele Familien unterschätzen das, weil „die Polizei doch alles zahlt“. Gleiches gilt für Feuerwehrbeamte und Justizvollzugsbeamte mit Heilfürsorge: Auch ihre Angehörigen erhalten Beihilfe nach dem Recht des Landes und brauchen eigenen Schutz.

Polizei Krankenversicherung für Ehepartner: Beihilfe nur unter der Einkommensgrenze

Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sind bei der Beihilfe nur berücksichtigungsfähig, wenn ihre Einkünfte unter der Grenze des Dienstherrn liegen. Liegen sie darüber, gibt es für den Partner keine Beihilfe; er versichert sich dann selbst, meist über die eigene Arbeit in der GKV. Liegen sie darunter, erhält er in der Regel 70 % Beihilfe und braucht einen 30-%-Restkostentarif.

Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner in der Beihilfe 2026 und Bezugsjahr; Quellen: Beihilfevorschriften und Beihilfestellen laut Faktenblatt (Abschnitt 3.1), Stand 10.10.2026. GdE = Gesamtbetrag der Einkünfte.
DienstherrGrenze 2026Bezugsjahr
Bund (Bundespolizei, Soldaten-Familien)22.648 € (2027: 23.608 €)zweites Jahr vor dem Antrag
Baden-Württemberg20.000 €Ausschluss nur, wenn Vorjahr und Vorvorjahr darüber
Bayern22.648 €zweites Jahr vor dem Antrag
Berlin20.748 € (2027: 21.628 €)zweites Jahr vor dem Antrag
Brandenburg20.000 €zweites Jahr vor dem Antrag
Bremen12.000 €Vorjahr des Antrags
Hamburg20.000 €Vorjahr des Antrags
Hessen24.696 €zweites Jahr vor dem Antrag
Mecklenburg-Vorpommern22.648 €zweites Jahr vor dem Antrag
Niedersachsen22.000 €zweites Jahr vor dem Antrag
Nordrhein-Westfalen23.861 € (2027: 24.873 €)Vorjahr der Aufwendungen
Rheinland-Pfalz22.000 €zweites Jahr vor dem Antrag
Saarland19.087 €zweites Jahr vor dem Antrag
Sachsen20.180 € (2027: 21.290 €, vorbehaltlich)Durchschnitt der drei Jahre vor der Behandlung
Sachsen-Anhalt22.648 €zweites Jahr vor dem Antrag
Schleswig-Holstein20.000 €zweites Jahr vor dem Antrag
Thüringen18.000 €zweites Jahr vor dem Antrag

Die Höhe des Satzes für berücksichtigungsfähige Partner: in der Regel 70 %; in Sachsen 90 %, in Schleswig-Holstein mit zwei oder mehr Kindern 90 %, in Hessen gilt ein Familiensatz für alle (50 % plus 5 Punkte je berücksichtigungsfähigem Angehörigen, höchstens 70 %). Ob Ihr Partner unter der Grenze liegt, prüft der Ehepartner-Rechner; alle Details stehen unter Beihilfe für Ehepartner.

Einkommensgrenze Ehepartner 2026 nach Dienstherr

Bis zu diesem Jahresbetrag bekommt der Ehe- oder Lebenspartner Beihilfe (Bezugsjahr je nach Land verschieden)

Hessen24.696 €NRW23.861 €Bund22.648 €Bayern22.648 €Mecklenburg-Vorp.22.648 €Sachsen-Anhalt22.648 €Niedersachsen22.000 €Rheinland-Pfalz22.000 €Berlin (ab 03/2026)20.748 €Sachsen (Ø 3 Jahre)20.180 €Baden-Württemberg20.000 €Brandenburg20.000 €Hamburg20.000 €Schleswig-Holstein20.000 €Saarland19.087 €Thüringen18.000 €Bremen12.000 €

Beihilfevorschriften und Beihilfestellen von Bund und Ländern, Stand 10.10.2026 (Einzelnachweise im Faktenblatt). Einkommensbegriff meist Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG).

Kinder von Polizisten und Soldaten

Kinder sind bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig, in der Regel solange sie beim kinderbezogenen Familienzuschlag berücksichtigt werden. Sie erhalten meist 80 % Beihilfe, in Sachsen 90 %, in Schleswig-Holstein ab drei Kindern 90 %; in Hessen gilt der Familiensatz. Versichert wird der Rest in einem Kindertarif der PKV – veröffentlichte Beispiele liegen bei rund 50 bis 60 € im Monat, etwa 57,77 € bei der Allianz für ein Kind von 0 bis 15 Jahren (Stand Mai 2026).

Für Neugeborene ist die Kindernachversicherung der einfachste Weg: Wird das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet, darf der Versicherer weder Risikozuschlag noch Wartezeit verlangen (§ 198 VVG). Voraussetzung ist, dass ein Elternteil beim Versicherer versichert ist. Bei Heilfürsorgeberechtigten ist das oft nur über die Anwartschaft oder den privat versicherten Partner der Fall – ein weiterer Grund für die Anwartschaft. Mehr zur Beihilfe für Kinder unter Beihilfe für Kinder.

Die GKV-Option für Partner und Kinder

Partner mit eigenem Job bleiben meist in ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Kinder können dann über diesen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert sein – beitragsfrei. Eine Ausnahme regelt § 10 Abs. 3 SGB V: Ist der andere Elternteil nicht Mitglied einer Krankenkasse, verdient mehr als der gesetzlich versicherte und liegt sein Einkommen regelmäßig über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 6.450 € im Monat), ist die Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen. Das gilt auch für Heilfürsorgeberechtigte, weil sie nicht Mitglied einer Krankenkasse sind.

Beihilfe + PKV für die Familie

  • Beihilfe 70 % (Partner) und 80 % (Kinder), meist gute Leistungen.
  • Kinder über die Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung.
  • Für jedes Familienmitglied ein eigener Beitrag.

GKV für die Familie

  • Kinder über einen gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei.
  • Partner mit eigenem Job ohnehin pflichtversichert.
  • Ausschluss der Kinder bei hohem Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Elternteils.

Öffnungsaktion für Angehörige: die Anwartschaft ist der Schlüssel

Angehörige können über die Öffnungsaktion in die PKV aufgenommen werden – ohne Ablehnung, ohne Leistungsausschlüsse, mit höchstens 30 % Zuschlag. Laut PKV-Verband müssen dafür drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Beihilfe- oder Heilfürsorgeberechtigte ist selbst privat krankenversichert oder verfügt über eine Anwartschaft für die PKV.
  • Der Angehörige ist bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig.
  • Der Angehörige ist nicht gesetzlich pflichtversichert.

Die Fristen: sechs Monate ab der erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit, etwa ab der Heirat; sechs Monate ab dem Ende einer Versicherungspflicht in der GKV, wenn diese später endet; bei Neugeborenen sechs Monate ab Geburt, falls die Kindernachversicherung nicht greift. Aufgenommen wird beim Versicherer, bei dem der Heilfürsorgeberechtigte die Anwartschaft hat. Ohne Anwartschaft bleibt Ihrer Familie dieser Weg verschlossen – mehr dazu unter Anwartschaft für Heilfürsorge-Berechtigte und auf der Seite Öffnungsaktion.

Heirat und Geburt: die Schritte in den ersten Monaten

1. Beihilfefähigkeit prüfen

Liegt das Einkommen des Partners im maßgeblichen Jahr unter der Grenze? Bei Kindern: Kindergeld und Familienzuschlag beantragen.

2. Weg wählen

Beihilfe plus PKV oder GKV über den Partner? Für Kinder die Regel des § 10 Abs. 3 SGB V beachten.

3. Fristen sichern

Öffnungsaktion: sechs Monate ab Heirat bzw. Geburt. Kindernachversicherung: zwei Monate ab Geburt.

4. Melden

Neue Angehörige bei der Beihilfestelle und beim Versicherer anmelden; Bestätigungen aufbewahren.

Was die Familie privat kostet, hängt von Alter und Tarif ab. Für Kinder gibt es veröffentlichte Beispiele von rund 50 bis 60 € im Monat bei 80 % Beihilfe; für den 30-%-Tarif eines Partners gibt es keine belastbaren Durchschnittswerte – hier hilft nur ein konkretes Angebot. Eine Bandbreite für Kinder zeigt der Rechner PKV-Kosten für Beamte auf dieser Website.

Soldaten: Ehefrau und Kinder mit Beihilfe des Bundes

Für die Bundeswehr gilt dasselbe Prinzip. Soldatinnen und Soldaten erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (§ 69a BBesG), ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung – laut Bundeswehr ein ausdrücklicher Ausnahmefall, in dem Soldaten Beihilfe erhalten. Ehe- und Lebenspartner bekommen 70 %, wenn ihre Einkünfte im zweiten Jahr vor dem Antrag unter 22.648 € (Anträge 2026) bzw. 23.608 € (ab 2027) liegen; Kinder 80 %.

Achtung bei Soldaten auf Zeit: Mit dem Dienstzeitende endet nicht nur die truppenärztliche Versorgung, sondern bei Ausscheiden ab dem 31.12.2018 auch jeder Beihilfeanspruch – für den Soldaten und damit auch für seine Familie. Partner und Kinder, die über die Beihilfe versichert waren, brauchen dann einen neuen Schutz. Den Fahrplan zeigt die Seite Soldaten auf Zeit: Krankenversicherung.

Im Ruhestand des Polizisten: was sich für die Familie ändert

Geht der Polizist in Pension, erhält er selbst Beihilfe – meist 70 %. Für den Partner bleibt es in der Regel bei 70 %. Abweichungen gibt es etwa in Bremen, wo der Ehegatte eines Versorgungsempfängers 65 % plus 5 Punkte je Kind erhält (höchstens 80 %), und in Hessen mit dem Familiensatz plus 10 Punkten für Versorgungsempfänger. Ihren künftigen Satz und den Ihres Partners zeigt der Beihilfesatz-Rechner.

Checkliste für Polizei- und Soldatenfamilien

  • Einkommen des Partners gegen die Grenze Ihres Dienstherrn prüfen – mit dem richtigen Bezugsjahr.
  • Entscheiden: Partner und Kinder über Beihilfe + PKV oder in der GKV?
  • Eigene Anwartschaft abschließen – sie öffnet der Familie die Öffnungsaktion.
  • Neugeborene binnen zwei Monaten beim Versicherer anmelden und der Beihilfestelle melden.
  • Soldaten auf Zeit: Versicherung der Familie für die Zeit nach dem Dienstzeitende planen.
  • Bei Änderungen – Trennung, neuer Job des Partners, Kind wird volljährig – die Beihilfefähigkeit erneut prüfen.

Den Überblick über die Heilfürsorge gibt die Seite Heilfürsorge: privat oder gesetzlich? Satz und Fristen für Ihre Familie zeigt der kostenlose Beihilfe-Check in 60 Sekunden.

Häufige Fragen

Sind Ehepartner von Polizisten über die Heilfürsorge versichert?

Nein. Heilfürsorge gilt nur für die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten selbst; das niedersächsische NLBV stellt ausdrücklich klar, dass Familienangehörige keinen Anspruch auf Heilfürsorge haben. Ehe- und Lebenspartner erhalten Beihilfe, wenn ihre Einkünfte unter der Grenze des Dienstherrn liegen, und versichern den Rest privat – oder bleiben in der GKV.

Wie viel Beihilfe bekommt die Ehefrau eines Polizisten?

In der Regel 70 % der beihilfefähigen Kosten, wenn ihre Einkünfte unter der Einkommensgrenze des Dienstherrn liegen; 2026 liegt sie zwischen 12.000 € (Bremen) und 24.696 € (Hessen). In Sachsen erhalten Ehegatten 90 %, in Schleswig-Holstein mit zwei oder mehr Kindern 90 %, in Hessen gilt der Familiensatz.

Wie sind Kinder von Polizeibeamten krankenversichert?

Entweder über die Beihilfe – meist 80 %, in Sachsen 90 % – plus einen 20-%-Tarif der PKV, der in Beispielen rund 50 bis 60 € im Monat kostet. Oder in der GKV über einen gesetzlich versicherten Elternteil, sofern der andere Elternteil nicht mehr verdient und über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (§ 10 Abs. 3 SGB V).

Bekommt die Ehefrau eines Soldaten Beihilfe?

Ja, wenn sie bei ihm berücksichtigungsfähig ist. Soldaten selbst erhalten truppenärztliche Versorgung, ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung: Ehepartner 70 % bei Einkünften unter 22.648 € (Anträge 2026) bzw. 23.608 € (ab 2027), Kinder 80 %.

Können Angehörige von Polizisten die Öffnungsaktion nutzen?

Ja, mit eigenen Fristen von sechs Monaten – etwa ab der Heirat oder bei Neugeborenen ab der Geburt. Voraussetzung: Der Heilfürsorgeberechtigte ist selbst privat versichert oder hat eine Anwartschaft, und der Angehörige ist bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig und nicht gesetzlich pflichtversichert. Aufgenommen wird beim Versicherer des Beamten.

Quellen

  1. PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die PKV für Beamte und deren Angehörige (Broschüre) – Stand Januar 2026
  2. NLBV: Allgemeines zur Heilfürsorge
  3. Bundeswehr: Beihilfe – Grundlegendes
  4. § 6 BBhV – Berücksichtigungsfähige Personen
  5. § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe
  6. § 10 SGB V – Familienversicherung
  7. § 198 VVG – Kindernachversicherung
  8. § 80 SächsBG – Beihilfe (REVOSax) – Stand 01.08.2026
  9. Bezirksregierung Münster: Freie Heilfürsorge und Beihilfe (Angehörige) – Stand 30.01.2026
Redaktion Beihilfe-Rechner.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Beihilfe und der Krankenversicherung von Beamten (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Beihilfe-Rechner.de. Beihilfe-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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