Inhalt (7 Abschnitte)
- PKV Beamte: Welche Beiträge steuerlich absetzbar sind
- Beihilfe und Steuer: steuerfrei und ohne Kürzung der Beiträge
- Lohnsteuerabzug ab 2026: die PKV kommt automatisch in die Bezügeabrechnung
- So tragen Beamte die PKV in die Steuererklärung ein
- Selbstbehalt, Eigenbehalte, Beitragsrückerstattung: was die Rechnung verändert
- Rechenbeispiel: Was die PKV einen Beamten nach Steuer kostet
- Anwärter, Pensionäre, Heilfürsorge: was jeweils gilt
- Beiträge für die Basisabsicherung der PKV und die private Pflegepflichtversicherung sind als Sonderausgaben ohne Höchstbetrag absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 EStG); Zusatzleistungen zählen nur im Rahmen von 1.900 € im Jahr, der für Beihilfeberechtigte gilt.
- Die Beihilfe selbst ist steuerfrei (R 3.11 LStR) und erstattet Krankheitskosten, keine Beiträge – nach dem Gesetzeswortlaut mindern nur Beitragserstattungen und steuerfreie Zuschüsse zum Beitrag den Abzug.
- Die pauschale Beihilfe ist ein steuerfreier Zuschuss zum Beitrag; in ihrer Höhe entfällt der Sonderausgabenabzug.
- Seit 2026 melden die Versicherer die Basisbeiträge elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern; die Bezügestelle berücksichtigt sie automatisch beim Lohnsteuerabzug, die Mindestvorsorgepauschale ist entfallen (§ 39 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 4a EStG).
- Ein Selbstbehalt ist kein Beitrag (BFH, X R 43/14); eine Beitragsrückerstattung mindert die absetzbaren Beiträge.
In der Steuererklärung setzen Beamte ihre PKV als Sonderausgaben ab: Der Anteil für die Basisabsicherung und die Pflegepflichtversicherung zählt ohne Höchstbetrag, Zusatzleistungen nur im Rahmen von 1.900 € im Jahr (§ 10 EStG). Die Beihilfe ist steuerfrei und kürzt die Beiträge nicht; die pauschale Beihilfe dagegen schon. Seit 2026 meldet der Versicherer die Basisbeiträge elektronisch, und die Bezügestelle berücksichtigt sie automatisch beim Lohnsteuerabzug (Stand Oktober 2026, allgemeine Information, keine Steuerberatung).
PKV Beamte: Welche Beiträge steuerlich absetzbar sind
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei Arten von Kranken- und Pflegebeiträgen. Für Beamte ist die Unterscheidung besonders wichtig, weil sie ihre Beiträge ganz selbst zahlen:
Basisabsicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
Beitragsanteile für Leistungen, die in Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, plus die private Pflegepflichtversicherung. Sie sind ohne Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie den Höchstbetrag übersteigen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
Zusatzleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)
Anteile für Einbettzimmer, Chefarzt, Beihilfeergänzung und Zusatzversicherungen. Sie zählen zusammen mit Haftpflicht-, Unfall- und weiteren Versicherungen nur bis zum Höchstbetrag.
Der Höchstbetrag liegt bei 2.800 € im Jahr. Für Beihilfeberechtigte gilt der niedrigere Betrag von 1.900 €, weil sie ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf teilweise Erstattung ihrer Krankheitskosten haben (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG). Übersteigen die Basisbeiträge den Höchstbetrag – bei vielen Beamten ist das so –, werden sie voll abgezogen, und Zusatzleistungen wirken sich nicht mehr aus (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Bei Anwärtern mit niedrigen Beiträgen kann dagegen noch Luft bis 1.900 € bleiben.
Den Basisanteil müssen Sie nicht selbst schätzen: Der Versicherer weist ihn in der Beitragsbescheinigung aus und meldet ihn an die Finanzverwaltung (§ 10 Abs. 2b EStG). Auch Beiträge, die Sie für Ihre Kinder zahlen, können Sie als eigene Beiträge ansetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Bei zusammen veranlagten Ehepartnern ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe beider Beträge (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG).
| Posten | Steuerliche Behandlung | Grenze |
|---|---|---|
| Restkostentarif, Basisanteil | Sonderausgabe (Basisabsicherung) | ohne Höchstbetrag |
| Private Pflegepflichtversicherung | Sonderausgabe (Basisabsicherung) | ohne Höchstbetrag |
| Wahlleistungen, Beihilfeergänzung, Zusatzversicherungen | sonstige Vorsorgeaufwendungen | 1.900 € (meist schon ausgeschöpft) |
| Beihilfe-Erstattungen | steuerfrei, kein Ansatz | – |
| Pauschale Beihilfe | steuerfreier Zuschuss, mindert die absetzbaren Beiträge | in voller Höhe |
| Beitragsrückerstattung | mindert die absetzbaren Beiträge | in voller Höhe |
| Selbstbehalt, Eigenbehalte der Beihilfe | kein Beitrag; allenfalls außergewöhnliche Belastung | nur über der zumutbaren Belastung (§ 33 EStG) |
Beihilfe und Steuer: steuerfrei und ohne Kürzung der Beiträge
Die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern ist steuerfrei (R 3.11 Lohnsteuer-Richtlinien zu § 3 Nr. 11 EStG). Sie gehört also nicht in die Steuererklärung.
Häufig gefragt wird, ob die Beihilfe den Abzug der PKV-Beiträge kürzt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes mindern nur erstattete Beiträge und steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung den Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4b EStG). Die individuelle Beihilfe erstattet aber Krankheitskosten – Arztrechnungen, Arzneimittel, Krankenhaus –, keine Beiträge. Ihre PKV-Beiträge setzen Sie deshalb in voller Höhe des Basisanteils an. Die Beihilfe wirkt nur beim Höchstbetrag mit: Sie ist der Grund, warum für Beamte 1.900 € statt 2.800 € gelten.
Pauschale Beihilfe: anders als die individuelle BeihilfeDie pauschale Beihilfe ist ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag und steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG). In ihrer Höhe können Sie die Beiträge aber nicht mehr als Sonderausgaben abziehen (LAF Mecklenburg-Vorpommern, FAQ Nr. 27). Dienststellen, die solche Zuschüsse zahlen, übermitteln die Daten an die Finanzverwaltung (§ 10 Abs. 4b Satz 4 EStG). Mehr zur Wahl zwischen beiden Modellen: pauschale Beihilfe nach Bundesland.
Für gesetzlich versicherte Beamte gilt: Abziehbar sind die festgesetzten Beiträge. Weil Beamte in der GKV zum ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch versichert sind, greift die Kürzung um 4 % für einen möglichen Krankengeldanspruch (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 4 EStG) in der Regel nicht.
Lohnsteuerabzug ab 2026: die PKV kommt automatisch in die Bezügeabrechnung
Bis 2025 mussten privat versicherte Beamte ihrer Bezügestelle eine Beitragsbescheinigung auf Papier vorlegen; sonst wurde nur eine Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Seit 2026 läuft das elektronisch:
1. Versicherer meldet
Der Versicherer übermittelt die monatlichen Basisbeiträge für Kranken- und Pflegepflichtversicherung an das Bundeszentralamt für Steuern – für das Folgejahr bis zum 20. November, bei Beitragsänderungen zeitgleich mit der Mitteilung an Sie (§ 39 Abs. 4a EStG).
2. BZSt bildet ELStAM
Aus den Daten werden Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG). Die Bezügestelle ruft sie im ELStAM-Verfahren ab.
3. Bezügestelle rechnet
Die Beiträge mindern über die Vorsorgepauschale die monatliche Lohnsteuer. Die Mindestvorsorgepauschale von 1.900 € (Steuerklasse III: 3.000 €) ist entfallen.
Was das praktisch bedeutet, beschreibt das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV, Stand 01/2026): Papierbescheinigungen sind nicht mehr einzureichen. Die Bezügestelle darf nur die elektronisch übermittelten Daten verwenden; auch das Finanzamt kann sie nicht ändern. Fehler korrigiert allein der Versicherer. Wer nur geringe oder keine Beiträge zahlt – etwa Heilfürsorgeberechtigte –, hatte bisher durch die Mindestvorsorgepauschale oft zu wenig Lohnsteuer gezahlt; seit 2026 werden die tatsächlichen Beiträge angesetzt, was voraussichtlich zu einem höheren, aber korrekten Lohnsteuerabzug führt. Für Empfänger pauschaler Beihilfe mit privater Vollversicherung werden die Beiträge ebenfalls übermittelt; steuerfrei gezahlt werden kann die pauschale Beihilfe nur, wenn diese Daten vorliegen.
Der Übermittlung können Sie gegenüber dem Versicherer widersprechen (§ 39 Abs. 4a Satz 1 EStG). Dann fehlen die Beiträge beim monatlichen Abzug, und die Steuer wird erst mit der Steuererklärung ausgeglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären Sie mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
So tragen Beamte die PKV in die Steuererklärung ein
Die Beiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand. Weil der Versicherer gezahlte und erstattete Beiträge ohnehin an die Finanzverwaltung meldet (§ 10 Abs. 2b EStG), geht es vor allem darum, die Angaben zu kontrollieren. Im Formular für 2025 sind die Zeilen so belegt:
| Zeile | Inhalt | Was Beamte eintragen |
|---|---|---|
| 23 | Beiträge zur privaten Krankenversicherung, nur Basisabsicherung | Basisanteil des Restkostentarifs laut Bescheinigung |
| 24 | Beiträge zur Pflege-Pflichtversicherung | Beitrag der privaten Pflegepflichtversicherung |
| 25 | Erstattete Beiträge zu den Zeilen 23 und 24 | zum Beispiel Beitragsrückerstattung des Versicherers |
| 26 | Zuschuss von dritter Seite zu den Beiträgen (z. B. Rentenversicherung) | ohne pauschale Beihilfe meist leer; bei pauschaler Beihilfe die Formularhinweise des Jahres beachten |
| 27 | Beiträge über die Basisabsicherung hinaus | Wahlleistungen, Beihilfeergänzung, Zusatzversicherungen |
Orientieren Sie sich an der Beitragsbescheinigung Ihres Versicherers. Zahlen Sie Beiträge für Kinder, tragen Sie diese an der dafür vorgesehenen Stelle mit der Identifikationsnummer des Kindes ein. Einen allgemeinen Überblick über die Steuer bei privat Versicherten – mit Höchstbeträgen und Netto-Kosten einer Beitragserhöhung – gibt PKV-Beitragsbrief.de: PKV steuerlich absetzbar.
Selbstbehalt, Eigenbehalte, Beitragsrückerstattung: was die Rechnung verändert
- Selbstbehalt: Ein vereinbarter und selbst getragener Selbstbehalt ist kein Beitrag und keine Sonderausgabe. Er kann nur als außergewöhnliche Belastung zählen, und nur soweit die zumutbare Belastung überschritten ist (BFH, Urteil vom 01.06.2016, X R 43/14; § 33 EStG).
- Eigenbehalte der Beihilfe: Kostendämpfungspauschalen und Eigenbehalte sind ebenfalls keine Beiträge. Für sie gilt dieselbe Grenze des § 33 EStG.
- Beitragsrückerstattung: Zahlt der Versicherer Beiträge zurück, weil Sie keine Rechnungen eingereicht haben, mindert das die absetzbaren Beiträge (§ 10 Abs. 4b EStG). Krankheitskosten, die Sie selbst bezahlt haben, um die Rückerstattung zu erhalten, dürfen Sie nicht gegenrechnen (BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 3/16).
- Vorauszahlung: Beiträge für künftige Jahre sind im Zahlungsjahr abziehbar, solange sie zusammen nicht das Dreifache des laufenden Jahresbeitrags übersteigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG).
Ob sich eine Rückerstattung trotz Steuerwirkung lohnt, hängt vom Einzelfall ab: Die Erstattung ist netto weniger wert, als sie auf dem Papier aussieht, weil sich der Sonderausgabenabzug im selben Jahr verringert.
Rechenbeispiel: Was die PKV einen Beamten nach Steuer kostet
Ein vereinfachtes Beispiel mit Annahmen, keine Steuerberatung: Bundesbeamter, ledig, 50 % Beihilfe, PKV-Beitrag 300 € im Monat einschließlich Pflegepflichtversicherung. Angenommen wird ein Basisanteil von 80 % – der tatsächliche Wert steht in Ihrer Beitragsbescheinigung – und ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 €.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Beitrag im Jahr (12 × 300 €) | 3.600,00 € |
| davon Basisanteil (Annahme 80 %) | 2.880,00 € |
| davon Zusatzleistungen (20 %) – wirkt nicht, da Basisanteil über 1.900 € | 720,00 € |
| Steuerwirkung im Jahr (2.880 € × 35,1 %) | rund 1.010,88 € |
| Netto-Aufwand im Monat (300 € − 84,24 €) | rund 215,76 € |
Seit 2026 wirkt ein großer Teil dieses Effekts schon monatlich über die Lohnsteuer, nicht erst mit dem Steuerbescheid. Bei niedrigerem Einkommen ist die Steuerwirkung kleiner, bei höherem größer. Welcher Beitrag für Ihr Profil realistisch ist, zeigt der PKV-Kosten-Rechner für Beamte.
Anwärter, Pensionäre, Heilfürsorge: was jeweils gilt
- Anwärter und Referendare: Ausbildungstarife kosten meist 70 bis 150 € im Monat. Der Basisanteil liegt dann oft unter 1.900 € im Jahr; bis zu dieser Grenze können auch Zusatzbausteine und weitere Versicherungen wie Haftpflicht, Unfall oder Berufsunfähigkeit (sofern nicht als Basisrente abgeschlossen) mitzählen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
- Pensionäre: Für Versorgungsbezüge gilt das elektronische Verfahren ebenso; die Versorgungsstelle berücksichtigt die gemeldeten Basisbeiträge. Mit dem Wechsel auf 70 % Beihilfe sinkt in der Regel der Beitrag – und damit auch der absetzbare Betrag. Wie sich Steuer und Beiträge im Ruhestand entwickeln, erklärt PKV-Rente.de zur Steuer im Ruhestand.
- Heilfürsorge: Wer nur eine Pflegepflichtversicherung und eine Anwartschaft zahlt, hat geringe Beiträge. Seit dem Wegfall der Mindestvorsorgepauschale fällt die monatliche Lohnsteuer deshalb tendenziell höher aus als früher.
- Pauschale Beihilfe: Absetzbar ist nur der Teil des Beitrags, den Sie nach Abzug des steuerfreien Zuschusses selbst tragen.
Alle Angaben sind allgemeine Informationen zum Stand Oktober 2026. Für Ihre persönliche Steuererklärung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Ob Ihr Restkostentarif zu Ihrem Beihilfesatz passt – die Voraussetzung dafür, dass Sie nicht mehr Beitrag zahlen als nötig –, zeigt der kostenlose Beihilfe-Check. Die Grundlagen von Beihilfe und PKV erklärt der Ratgeber PKV für Beamte.
Häufige Fragen
Wo tragen Beamte die PKV in der Steuererklärung ein?
In der Anlage Vorsorgeaufwand. Im Formular 2025 stehen die Beiträge zur Basisabsicherung in Zeile 23, die Pflegepflichtversicherung in Zeile 24, erstattete Beiträge in Zeile 25 und Beiträge für Zusatzleistungen wie Wahlleistungen oder Beihilfeergänzung in Zeile 27. Die Zeilennummern können sich jährlich ändern. Die Werte übermittelt der Versicherer ohnehin elektronisch; prüfen Sie sie mit der Beitragsbescheinigung.
Können Beamte die PKV voll von der Steuer absetzen?
Den Anteil für die Basisabsicherung und die Pflegepflichtversicherung ja, ohne Höchstbetrag. Beitragsanteile für Leistungen darüber hinaus, etwa Einbettzimmer oder Beihilfeergänzung, zählen nur im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 €, der für Beihilfeberechtigte gilt – und der ist meist schon durch die Basisbeiträge ausgeschöpft. Den Basisanteil weist der Versicherer aus.
Muss ich die Beihilfe in der Steuererklärung angeben?
Nein, die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ist steuerfrei (R 3.11 LStR zu § 3 Nr. 11 EStG). Sie erstattet Krankheitskosten, keine Beiträge, und mindert nach dem Gesetzeswortlaut den Abzug der Beiträge nicht. Anders ist es bei der pauschalen Beihilfe: Sie ist ein steuerfreier Zuschuss zum Beitrag und mindert die absetzbaren Beiträge.
Was ändert sich 2026 beim Lohnsteuerabzug für privat versicherte Beamte?
Seit 2026 übermitteln die Versicherer die Basisbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern. Daraus werden Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet, die Ihre Bezügestelle abruft. Papierbescheinigungen entfallen, ebenso die Mindestvorsorgepauschale. Fehler korrigiert nur der Versicherer; der Übermittlung können Sie gegenüber dem Versicherer widersprechen (§ 39 Abs. 4a EStG).
Mindert eine Beitragsrückerstattung die Sonderausgaben?
Ja. Erstattete Beiträge werden mit den gezahlten Beiträgen verrechnet; der Versicherer meldet sie dem Finanzamt (§ 10 Abs. 2b, 4b EStG). Krankheitskosten, die Sie selbst getragen haben, um die Rückerstattung zu bekommen, dürfen Sie nicht gegenrechnen. Ein vereinbarter Selbstbehalt ist kein Beitrag (BFH, X R 43/14).
Quellen
- § 10 EStG – Sonderausgaben – abgerufen 12.10.2026
- § 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale (Abs. 4 Nr. 4, Abs. 4a) – abgerufen 12.10.2026
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 11, Nr. 62)
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
- R 3.11 LStR – Beihilfen und Unterstützungen (Lohnsteuer-Richtlinien)
- NLBV: Ab 2026 neue Regeln zum Lohnsteuerabzug bei privater Kranken- und Pflegeversicherung (Vordruck 7841) – Stand 01/2026
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: FAQ Datenübermittlung der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen für den Lohnsteuerabzug
- BFH, Urteil vom 01.06.2016, X R 43/14 (Selbstbehalt)
- BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 3/16 (Beitragsrückerstattung und selbst getragene Krankheitskosten)
- Anlage Vorsorgeaufwand 2025 (Formular) – Stand Oktober 2025
- LAF Mecklenburg-Vorpommern: FAQ Pauschale Beihilfe (Nr. 25, 27) – Stand 04/2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Beihilfe und der Krankenversicherung von Beamten (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Beihilfe-Rechner.de. Beihilfe-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.