Ratgeber

Beihilfe für Pfarrer und Kirchenbeamte: Anspruch, Landeskirchen, Vikariat und private Krankenversicherung

Pfarrerinnen und Pfarrer sind keine Staatsbeamten – und trotzdem funktioniert ihre Krankenversorgung fast genauso: mit Beihilfe ihrer Kirche und einem privaten Restkostentarif. Diese Seite erklärt, woher der Anspruch kommt, welches Beihilferecht die Landeskirchen anwenden und was für Vikariat, katholische Priester und Kirchenbeamte gilt.

Redaktion Beihilfe-Rechner.de Aktualisiert am 19. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Sind Pfarrer beihilfeberechtigt? Die Rechtsgrundlagen
  2. Welches Beihilferecht gilt? Beispiele aus den Landeskirchen
  3. Beihilfe Pfarrer NRW und Württemberg: was das konkret heißt
  4. Vikariat, Probedienst, Kirchenbeamte: Start in den kirchlichen Dienst
  5. Katholische Priester, Ordensleute und kirchliche Angestellte
  6. Private Krankenversicherung für Pfarrer: Tarif, Pflege, Kosten
  7. Checkliste für Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamte
Das Wichtigste in Kürze
  • Pfarrerinnen und Pfarrer der evangelischen Kirchen stehen in einem „öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“ (§ 2 PfDG.EKD) und haben Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 49 Abs. 1 PfDG.EKD); für Kirchenbeamte gilt dasselbe (§ 35 Abs. 1 KBG.EKD).
  • Die Höhe regeln die Landeskirchen, meist durch Verweis auf das staatliche Recht: In Württemberg gelten die Bestimmungen für Beamte des Landes Baden-Württemberg, in Westfalen die Beihilfebestimmungen des Landes NRW.
  • Geistliche mit Anspruch auf Beihilfe sind in der GKV versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V); katholische Priester im Diözesandienst erhalten Beihilfe über ihre Diözese.
  • Die Öffnungsaktion der PKV nennt „Geistliche und Kirchenbeamte mit Anspruch auf Beihilfe“ ausdrücklich: Antrag innerhalb von sechs Monaten, keine Ablehnung, höchstens 30 % Risikozuschlag (PKV-Verband, Stand 01/2026).

Beihilfe für Pfarrer gibt es, obwohl sie keine Staatsbeamten sind: Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer haben nach § 49 Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Kirchenbeamte nach § 35 KBG.EKD. Die Höhe regelt die Landeskirche, meist durch Verweis auf das Landesrecht – in Württemberg auf Baden-Württemberg, in Westfalen auf NRW. Katholische Priester erhalten Beihilfe über ihre Diözese. Den Rest versichern die meisten privat (Stand Oktober 2026).

Sind Pfarrer beihilfeberechtigt? Die Rechtsgrundlagen

Das Pfarrdienstverhältnis ist ein „kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis“ zur Evangelischen Kirche in Deutschland, zu einer Landeskirche oder einem kirchlichen Zusammenschluss (§ 2 Abs. 1 PfDG.EKD). Das Gesetz sichert Pfarrerinnen und Pfarrern einen „angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie, insbesondere durch Gewährung von Besoldung und Versorgung sowie von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“ (§ 49 Abs. 1 PfDG.EKD). Wortgleich regelt das Kirchenbeamtengesetz der EKD den Anspruch der Kirchenbeamten (§ 35 Abs. 1 KBG.EKD).

Das Sozialversicherungsrecht zieht daraus die Konsequenz. Versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind:

  • „Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V),
  • Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen – dazu zählen Kirchenbeamte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V),
  • diese Personen auch im Ruhestand, wenn sie Ruhegehalt und Beihilfe erhalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V),
  • Ordensleute, Diakonissen und ähnliche Personen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V.

Wie bei Staatsbeamten bedeutet das: Die Beihilfe trägt einen Teil der Krankheitskosten, den Rest versichern Pfarrer privat in einem beihilfekonformen Restkostentarif – oder freiwillig gesetzlich, dann aber in der Regel ohne Zuschuss. Dazu kommt die beihilfekonforme Pflegepflichtversicherung (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Wie das System grundsätzlich funktioniert, erklärt die Seite PKV für Beamte.

Welches Beihilferecht gilt? Beispiele aus den Landeskirchen

Das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD enthält selbst keine Beihilferegeln; die Einzelheiten bestimmen die Landeskirchen. Viele verweisen dafür auf das Beihilferecht des Bundeslandes, in dem sie liegen. Zwei Beispiele mit Fundstelle:

Beihilferecht für Pfarrer und Kirchenbeamte in ausgewählten Kirchen; Quellen: kirchenrecht-ekvw.de, kirchenrecht-ekwue.de, ligakranken.de, abgerufen 18.10.2026.
KircheRegelungWas gilt
Evangelische Kirche von WestfalenBeihilfenverordnung vom 12.06.2003, zuletzt geändert 25.11.2023Beihilfen „in entsprechender Anwendung“ der Beihilfebestimmungen des Landes NRW (§ 1 Abs. 1); berechtigt u. a. Pfarrer, Pfarrer im Probedienst, Vikare, Kirchenbeamte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
Evangelische Landeskirche in WürttembergBeihilfeverordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer (BVOPf) vom 18.04.1986, zuletzt geändert 02.07.2024Anspruch „nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen“ (§ 1)
Katholische DiözesenRecht der jeweiligen Diözese„Priester im Diözesandienst haben über die jeweilige Diözese einen Beihilfeanspruch“ (LIGA)
Geistliche im Staatsdienststaatliches Beihilferechtz. B. Religionslehrer oder Hochschullehrer im Beamtenverhältnis

In Westfalen setzt die „Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche“ die Beihilfe fest (§ 5 Abs. 2 BeihVO EKvW). Für andere Landeskirchen gilt: Lesen Sie die Beihilfeverordnung Ihrer Kirche oder fragen Sie die zuständige Stelle – die Grundsätze entsprechen meist dem staatlichen Recht, Einzelheiten können abweichen.

Beihilfe Pfarrer NRW und Württemberg: was das konkret heißt

Wo die Kirche auf das Landesrecht verweist, übernehmen Pfarrer dessen Bemessungssätze. In NRW und Baden-Württemberg sind das: aktiv 50 %, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %, im Ruhestand 70 %, Ehepartner unter der Einkommensgrenze 70 %, Kinder 80 %. Unterschiede gibt es im Detail:

Ausgewählte Regeln des Landesrechts, auf das die Kirchen in Westfalen (NRW) und Württemberg (Baden-Württemberg) verweisen; Quellen: BVO NRW (Fassung ab 04.08.2026), BVO BW 2026, Faktenblatt; Stand 18.10.2026. Ob und wie die Kirche einzelne Regeln umsetzt, klärt die kirchliche Beihilfestelle.
RegelNRW (Westfalen)Baden-Württemberg (Württemberg)
Ehepartner-Einkommensgrenze23.861 € (2026), 24.873 € (2027)20.000 €
Wahlleistungen im Krankenhausbeihilfefähig, abzüglich 10 €/15 € je Tagnur gegen 22 € im Monat, Erklärung binnen 5 Monaten
Kostendämpfungspauschaleseit 2022 abgeschafftgestaffelt nach Besoldungsgruppe
Pauschale Beihilfe (staatlich)nicht eingeführtseit 2023 für Landesbeamte

Ob eine Kirche staatliche Sonderregeln wie die Wahlleistungs-Erklärung, die Kostendämpfungspauschale oder die pauschale Beihilfe genauso anwendet, lässt sich aus dem Verweis allein nicht sicher ablesen. Fragen Sie das vor Dienstbeginn bei Ihrer Kirche nach – vor allem, wenn eine Erklärungsfrist laufen könnte. Die staatlichen Regeln stehen auf den Seiten Beihilfe NRW und Beihilfe Baden-Württemberg; Ihren Satz zeigt der Beihilfesatz-Rechner.

Vikariat, Probedienst, Kirchenbeamte: Start in den kirchlichen Dienst

Der Weg ins Pfarramt führt über das Vikariat und das Pfarrdienstverhältnis auf Probe (§§ 8 ff. PfDG.EKD). Kirchenbeamte gibt es auf Lebenszeit, auf Probe, auf Zeit und auf Widerruf, Letzteres unter anderem, „wenn ein Vorbereitungsdienst abzuleisten ist“ (§ 6 Abs. 1 KBG.EKD). Für die Krankenversicherung kommt es darauf an, ab wann ein Beihilfeanspruch besteht:

  • Westfalen: Vikarinnen und Vikare sind ausdrücklich beihilfeberechtigt, ebenso Pfarrer im Probedienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BeihVO EKvW).
  • Andere Landeskirchen: Der Status im Vikariat ist unterschiedlich geregelt. Fragen Sie, ob Sie Kirchenbeamter auf Widerruf werden und ab wann Beihilfe gilt.
  • Kirchenbeamte in der Verwaltung: Beihilfe nach dem Recht ihrer Kirche, wie Pfarrer.

Die Öffnungsaktion der PKV nennt „Geistliche und Kirchenbeamte mit Anspruch auf Beihilfe“ ausdrücklich im Kreis der Beamtenanfänger. Wer innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses einen Antrag stellt, wird ohne Ablehnung aus Risikogründen und ohne Leistungsausschlüsse aufgenommen; ein Risikozuschlag ist auf 30 % begrenzt (PKV-Verband, Stand 01/2026). Nutzen lässt sie sich nur einmal. Ob sie bei Ihnen schon im Vikariat oder erst mit dem Probedienst greift, hängt vom Status ab – klären Sie das vor dem Antrag mit dem Versicherer. Die Bedingungen stehen auf der Seite Öffnungsaktion der PKV.

Katholische Priester, Ordensleute und kirchliche Angestellte

Priester: „Katholische Priester in Deutschland unterliegen nicht der Pflichtversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung“, und Priester im Diözesandienst haben über ihre Diözese einen Beihilfeanspruch; Priester im Staatsdienst erhalten ihn über den staatlichen Dienstherrn (LIGA, abgerufen 18.10.2026). Den Rest versichern sie privat. Eine Besonderheit ist die LIGA Krankenversicherung katholischer Priester VVaG in Regensburg, nach eigener Angabe „eine reine Standesversicherung für katholische Priester und Priesteramtskandidaten im Pastoralkurs einer deutschen Diözese“, seit 1875. Sie nimmt an der Öffnungsaktion teil – laut PKV-Verband „nur für katholische Priester“.

Ordensleute und Diakonissen sind in der GKV versicherungsfrei, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Gründen mit gemeinnützigen Tätigkeiten befassen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt erhalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V); ihre Absicherung regelt die Gemeinschaft.

Kirchliche Angestellte – etwa in Verwaltung, Kita oder Diakonie – sind Arbeitnehmer. Für sie gelten die normalen Regeln: gesetzlich versicherungspflichtig bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (77.400 € im Jahr 2026), darüber Wahl der PKV mit Arbeitgeberzuschuss. Beihilfe erhalten sie nur, wenn ihr Arbeitsvertrag sie vorsieht; für solche Fälle hat etwa die Evangelische Kirche von Westfalen eine eigene Beihilfenverordnung für Tarifbeschäftigte.

Private Krankenversicherung für Pfarrer: Tarif, Pflege, Kosten

Pfarrer versichern in der PKV einen beihilfekonformen Restkostentarif, der ihren Beihilfesatz auf 100 % ergänzt – im aktiven Dienst meist 50 %. Stiftung Warentest fand für Beamte mit 50 % Beihilfe und Eintrittsalter 30 Tarifkombinationen von 250 bis 396 € im Monat (Finanztest 3/2025); für Pfarrer mit gleichem Beihilfesatz gilt dieselbe Größenordnung. Die beihilfekonforme Pflegepflichtversicherung kostet Beihilfeberechtigte laut PKV-Verband 2026 im Durchschnitt 56,50 € im Monat.

Öffnungsaktion

Geistliche und Kirchenbeamte sind ausdrücklich eingeschlossen – sechs Monate ab Dienstbeginn. Unter den 16 Teilnehmern ist auch der Versicherer im Raum der Kirchen.

Familie

Ehepartner unter der Einkommensgrenze erhalten 70 %, Kinder 80 % Beihilfe. Neugeborene sind binnen zwei Monaten ohne Gesundheitsprüfung nachversicherbar (§ 198 VVG).

Ruhestand

Im Ruhestand steigt die Beihilfe in NRW und Baden-Württemberg auf 70 %; der private Anteil sinkt auf 30 %.

In der GKV zahlen Pfarrer ohne Zuschuss den vollen Beitrag, 2026 bis zu 982,31 € im Monat für die Krankenversicherung (eigene Berechnung), und in der Pflegeversicherung den halben Beitragssatz. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber GKV-Leistungen kürzen kann – ab 2027 steigen die Zuzahlungen um 50 % (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz). In der PKV sind die Leistungen vertraglich zugesichert. Was der Restkostentarif kostet, zeigt der Rechner PKV-Kosten für Beamte.

Checkliste für Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamte

  • Beihilfeverordnung Ihrer Landeskirche bzw. Diözese besorgen und klären, auf welches Landesrecht sie verweist.
  • Ab wann besteht Beihilfe – im Vikariat oder erst im Probedienst? Davon hängt die Öffnungsaktion ab.
  • Antrag für Restkostentarif und beihilfekonforme Pflegeversicherung innerhalb von sechs Monaten stellen.
  • Bei gesetzlicher Vorversicherung den Austritt fristgerecht erklären (§ 188 Abs. 4 SGB V).
  • Staatliche Sonderregeln (Wahlleistungen, Kostendämpfung, pauschale Beihilfe) bei der kirchlichen Beihilfestelle erfragen.

Für die Berechnung wählen Sie im kostenlosen Beihilfe-Check das Bundesland, auf dessen Recht Ihre Kirche verweist. Auf Wunsch vergleicht ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk beihilfekonforme Tarife mehrerer Versicherer.

Häufige Fragen

Sind Pfarrer beihilfeberechtigt?

Ja. Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer haben nach § 49 Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen; die Einzelheiten regelt ihre Landeskirche. Katholische Priester im Diözesandienst erhalten Beihilfe über ihre Diözese. In der GKV sind Geistliche mit Beihilfeanspruch versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).

Wie hoch ist die Beihilfe für Pfarrer?

Das hängt von der Landeskirche ab, die meist auf das Beihilferecht ihres Bundeslandes verweist. In Württemberg und Westfalen bedeutet das: aktive Pfarrer 50 %, mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %, im Ruhestand 70 %, Ehepartner unter der Einkommensgrenze 70 %, Kinder 80 %. Den Rest versichern die meisten privat.

Welche Beihilfe gilt für Pfarrer in NRW?

In der Evangelischen Kirche von Westfalen gelten die Beihilfebestimmungen des Landes NRW entsprechend (§ 1 Abs. 1 der Beihilfenverordnung der EKvW). Festsetzungsstelle ist die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.

Bekommen Vikare Beihilfe?

In der Evangelischen Kirche von Westfalen ja – die Beihilfenverordnung nennt „Vikarinnen, Vikare“ ausdrücklich neben Pfarrern im Probedienst und Kirchenbeamten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). In anderen Landeskirchen hängt es vom Status im Vorbereitungsdienst ab, etwa als Kirchenbeamter auf Widerruf. Fragen Sie bei Ihrer Landeskirche nach.

Welche Krankenversicherung haben katholische Priester?

Katholische Priester sind nicht gesetzlich pflichtversichert. Priester im Diözesandienst haben über ihre Diözese einen Beihilfeanspruch, Priester im Staatsdienst über den staatlichen Dienstherrn. Den Rest versichern sie privat, etwa bei der LIGA Krankenversicherung katholischer Priester, einer Standesversicherung, die an der Öffnungsaktion teilnimmt.

Quellen

  1. Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD), Neufassung vom 15.02.2021, zuletzt geändert 13.11.2024 (§§ 2, 49) – abgerufen 18.10.2026
  2. Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBG.EKD), Neufassung vom 15.03.2021, zuletzt geändert 12.11.2025 (§§ 2, 6, 35) – abgerufen 18.10.2026
  3. Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (BVG-EKD) – abgerufen 18.10.2026
  4. Evangelische Kirche von Westfalen: Beihilfenverordnung (BeihVO) vom 12.06.2003, zuletzt geändert 25.11.2023 – abgerufen 18.10.2026
  5. Evangelische Landeskirche in Württemberg: Beihilfeverordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer (BVOPf) vom 18.04.1986, zuletzt geändert 02.07.2024 – abgerufen 18.10.2026
  6. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Nr. 2, 4, 6, 7) – abgerufen 18.10.2026
  7. § 23 SGB XI – Private Pflegepflichtversicherung (Abs. 3)
  8. LIGA Krankenversicherung katholischer Priester VVaG (Versichererangabe) – abgerufen 18.10.2026
  9. PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die PKV für Beamte (Personenkreis, teilnehmende Unternehmen) – Stand Januar 2026
  10. Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW), Fassung ab 04.08.2026
  11. LBV Baden-Württemberg: Beihilfeverordnung (BVO) 2026, Lesefassung
Redaktion Beihilfe-Rechner.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Beihilfe und der Krankenversicherung von Beamten (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Beihilfe-Rechner.de. Beihilfe-Rechner.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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